Brandmeldeanlagen, BMA, Feueralarm, DIN 14675, Sprachalarm

circular economy, kreislaufwirtschaft dämmstoffe

                                                                                        E TEXTE                                                                                                                                           April 2012

  14675D
ICS 13.220.20                                                                                                                          Ersatz für 14675:2003-11, 14675/A1:2006-12 und 14675/A2:2009-06Siehe Anwendungs beginn Brandmeldeanlagen –Aufbau und Betrieb Fire detection and fire alarm systems –Design and operationSystèmes de detection et d’alarme incendie –Structure et opération  Gesamtumfang 87 SeitenTexteenausschuss Feuerwehrwesen (FNFW) imDKE e Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im  und VDE
 

Anwendungsbeginn

Ebenfalls Interessant Brandschutz im Holzbau.

Anwendungsbeginn dieser Texte ist 2012-04-01.

Für  14675:2003-11 gilt eine Übergangsfrist bis zum 2013-09-30.

Inhalt                                      Seite

Vorwort ……………………………………………………………………………………………………………………………………….. 6 

Einleitung …………………………………………………………………………………………………………………………………….. 7 

1        Anwendungsbereich ………………………………………………………………………………………………………… 8 

2        Texteative Verweisungen ………………………………………………………………………………………………….. 8 

3        Begriffe ………………………………………………………………………………………………………………………….. 10 

4      Phasen für den Aufbau und Betrieb von Brandmeldeanlagen (BMA) ………………………………… 11

4.1        Allgemeines ……………………………………………………………………………………………………………………. 11 

4.2   Verantwortlichkeit und Kompetenz………………………………………………………………………………….. 12

5                                Konzept für BMA …………………… 13

5.1        Schutzziele …………………………………………………………………………………………………………………….. 13 

5.2   Anforderungen ……………………………………………………………………………………………………………….. 13 

5.3   Schutzumfang der Überwachung …………………………………………………………………………………….. 14 

5.4   Alarmierung ……………………………………………………………………………………………………………………. 14 

5.5   Alarmorganisation ………………………………………………………………………………………………………….. 14 

5.6   Dokumentation ……………………………………………………………………………………………………………….. 15 

5.7   Verantwortlichkeit und Kompetenz………………………………………………………………………………….. 15

6                             Planung und Projektierung ……………………………………………………………………………………………… 15

6.1        Planung ………………………………………………………………………………………………………………………… 15

6.1.1     Allgemeines ……………………………………………………………………………………………………………………. 15 

6.1.2 Brandmeldesystem (BMS) ………………………………………………………………………………………………. 15 

6.1.3 Sprachalarmsysteme (SAS) …………………………………………………………………………………………….. 15 

6.1.4 Andere Systeme ……………………………………………………………………………………………………………… 16 

6.1.5 Dokumentation ……………………………………………………………………………………………………………….. 16

6.2                                                  Projektierung ………………………………………………………………………………………………………………….. 17

6.2.1     Allgemeines ……………………………………………………………………………………………………………………. 17 

6.2.2             Besondere Risiken, gefährliche und explosionsgefährdete Bereiche ……………………………….. 17 

6.2.3 Zusätzliche Einrichtungen ………………………………………………………………………………………………. 17 

6.2.4             Bereiche …………………………………………………………………………………………………………………………. 17 

6.2.5             Alarmierung ……………………………………………………………………………………………………………………. 18 

6.2.6             Aufstellung der BMZ ……………………………………………………………………………………………………….. 18 

6.2.7             Feuerwehr-Bedienfeld …………………………………………………………………………………………………….. 19 

6.2.8             Energieversorgung …………………………………………………………………………………………………………. 19 

6.2.9             Elektrische Leitungen …………………………………………………………………………………………………….. 19 

6.2.10 Schutz vor elektromagnetischen Einflüssen ……………………………………………………………………. 19 

6.2.11 Dokumentation ……………………………………………………………………………………………………………….. 19 

6.2.12 Verantwortung und Kompetenz ………………………………………………………………………………………. 19

7                                 Montage und Installation ……………… 20

7.1        Allgemeines ……………………………………………………………………………………………………………………. 20 

7.2   Anordnung und Montage der Geräte ……………………………………………………………………………….. 20

7.2.1     Allgemeines ……………………………………………………………………………………………………………………. 20 

7.2.2             Montage, Abnahme, Betrieb und Instandhaltung des Feuerwehr-Bedienfeldes (FBF) ……….. 20 

7.2.3     Montage, Abnahme, Betrieb und Instandhaltung des Feuerwehr-Anzeigetableaus

(FAT) ………………………………………………………………………………………………………………………………. 20

               7.3      Installation des Leitungsnetzes …………………………….. 21

7.3.1 Allgemeines ……………………………………………………………………………………………………………………. 21 

7.3.2 Ringleitungen ………………………………………………………………………………………………………………….. 21 

7.3.3             Kabelwege ………………………………………………………………………………………………………………………. 21 

7.3.4             Vorkehrungen gegen Brandausbreitung ………………………………………………………………………….. 21 

7.3.5             Kabelverbindungen und Gehäuseverschlüsse …………………………………………………………………. 21

7.4         Radioaktivität ………………………………………………………………………………………………………………….. 22 

7.5   Dokumentation ……………………………………………………………………………………………………………….. 22 

7.6   Verantwortlichkeit und Kompetenz ………………………………………………………………………………….. 22

      8                                  Inbetriebsetzung ………………. 22

8.1 Allgemeines ……………………………………………………………………………………………………………………. 22 

8.2 Überprüfung ……………………………………………………………………………………………………………………. 22 

8.3   Inbetriebsetzungsprotokoll ……………………………………………………………………………………………… 23 

8.4   Verantwortlichkeit und Kompetenz ………………………………………………………………………………….. 23

               9                                               Abnahme ……………….. 23

9.1         Allgemeines ……………………………………………………………………………………………………………………. 23 

9.2   Prüfung der Einhaltung des Planungsauftrages ……………………………………………………………….. 24 

9.3   Prüfung der Einhaltung der technischen Funktionen ……………………………………………………….. 24 

9.4   Abnahmeprotokoll …………………………………………………………………………………………………………… 24 

9.5   Dokumentation ……………………………………………………………………………………………………………….. 24 

9.6   Verantwortlichkeit und Kompetenz ………………………………………………………………………………….. 24

               10                      Betrieb ……………………………………. 25

10.1      Allgemeines ……………………………………………………………………………………………………………………. 25 

10.2 Feuerwehr-Laufkarten ……………………………………………………………………………………………………… 25

10.2.1 Allgemeines ……………………………………………………………………………………………………………………. 25 

10.2.2 Gestaltungshinweise……………………………………………………………………………………………………….. 25 

10.3 Gebäudeübersicht …………………………………………………………………………………………………………… 27

10.4    Detailplan ……………………………………………………………………………………………………………………….. 27

               11                     Instandhaltung ………………….. 27

11.1      Allgemeines ……………………………………………………………………………………………………………………. 27 11.2 Anforderungen an den Betreiber und dessen Pflichten …………………………………………………….. 28

11.2.1 Allgemeines ……………………………………………………………………………………………………………………. 28 

11.2.2 Inspektions- und Wartungsarbeiten …………………………………………………………………………………. 28 

11.2.3 Maßnahmen bei Abschaltungen und für den Störungsfall ………………………………………………… 28

11.3      Anforderungen an den Instandhalter und dessen Pflichten ………………………………………………. 29 11.4 Beseitigung von Störungen …………………………………………………………………………………………….. 29 11.5 Prüfplan und Prüfungen für Inspektion, Wartung und Instandsetzung ……………………………… 30

11.5.1 Allgemeines ……………………………………………………………………………………………………………………. 30 

11.5.2 Prüfverfahren für die Prüfung von Brandmeldern bei der periodischen Prüfung ……………….. 30 

11.5.3 Austausch von Brandmeldern …………………………………………………………………………………………. 30

11.6                   Verantwortlichkeit und Kompetenz ………………………………………………………………………………….. 30

  12     Änderung und Erweiterung bestehender BMA …….. 31

12.1      Allgemeines ……………………………………………………………………………………………………………………. 31 

12.2 Vernetzung der BMZ von bestehenden BMA mit BMZ von Erweiterungen im gleichen Objekt……….. 31

12.2.1 Allgemeines ……………………………………………………………………………………………………………………. 31 

12.2.2 Systemeigene Vernetzung ……………………………………………………………………………………………….. 31 

12.2.3 Zusammenschaltung von BMZ ………………………………………………………………………………………… 31 

12.2.4 Alarmübertragung …………………………………………………………………………………………………………… 31 

12.2.5 Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) ……………………………………………………………………………………………. 32 

12.2.6 FBF-Schnittstelle …………………………………………………………………………………………………………….. 32 

12.2.7 Übertragung des Störungs- und Abschaltungszustands ………………………………………………….. 33 

12.2.8 Anzeige für die Feuerwehr ………………………………………………………………………………………………. 33 

12.2.9 Leitungsverlegung ………………………………………………………………………………………………………….. 33 

12.2.10 Begrenzung des Ausbaus ……………………………………………………………………………………………….. 33 

12.2.11 Abnahme ………………………………………………………………………………………………………………………… 33

12.2.12 Sonstiges ……………………………………………………………………………………………………………………….. 33

12.3             Erweiterung und mehrstufige Modernisierung durch Ersetzen der vorhandenen BMZ ……… 34

12.3.1 Allgemeines ……………………………………………………………………………………………………………………. 34 

12.3.2 Vorhandene Brandmelder sind Bestandteil der Systemprüfung der neuen BMZ ………………. 34 

12.3.3 Vorhandene Brandmelder sind nicht Bestandteil der Systemprüfung der neuen BMZ ………. 34

12.4                                Verantwortlichkeit und Kompetenz…………………………. 34

13              Weitergehende Anforderungen für Sprachalarmanlagen …………………………………………………. 34

13.1      Allgemeines ……………………………………………………………………………………………………………………. 34 

13.2              Verantwortlichkeit und Kompetenz………………………………………………………………………………….. 34 

13.3              Konzept für SAA …………………………………………………………………………………………………………….. 34

14   Änderung und Erweiterung bestehender Anlagen zur Sprachalarmierung ……………………….. 35

14.1      Allgemeines ……………………………………………………………………………………………………………………. 35 14.2              Vernetzung der Zentralen von bestehenden elektroakustischen Notfallwarnsystemen

(ENS) mit SAA bei Erweiterungen im gleichen Objekt………………………………………………………. 35

Anhang A (Texteativ)  Verbindungsarten und technische Anforderungen ……………………………………… 36 

A.1 Allgemeines ……………………………………………………………………………………………………………………. 36 

A.2 Technische Anforderungen …………………………………………………………………………………………….. 38 

A.3 Übergangsregelungen …………………………………………………………………………………………………….. 38 

Anhang B (Texteativ)  Ansteuereinrichtungen und Schnittstellen von BMS für andere Systeme…….. 39 

B.1 Allgemeines ……………………………………………………………………………………………………………………. 39 

B.2 Ansteuereinrichtung und Schnittstelle für Übertragungseinrichtungen ……………………………. 40 

Anhang C (Texteativ)  Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD) ……………………………………………………………….. 41 

C.1 Allgemeines ……………………………………………………………………………………………………………………. 41

C.2         Klassifizierung und Ausführung des Feuerwehr-Schlüsseldepots ……………………………………. 41

C.2.1 Klassifizierung ……………………………………………………………………………………………………………….. 41 

C.2.2 Ausführung …………………………………………………………………………………………………………………….. 42

C.3    Anforderungen an Einbau und Anschaltung von Feuerwehr-Schlüsseldepots …………………. 42

C.3.1 Innentürschließung…………………………………………………………………………………………………………. 42 

C.3.2 Anbringungsort ………………………………………………………………………………………………………………. 42 

C.3.3 Einbaumaße ……………………………………………………………………………………………………………………. 42 

C.3.4 Befestigung ……………………………………………………………………………………………………………………. 42 

C.3.5 Leitungsverlegung ………………………………………………………………………………………………………….. 43 

C.3.6 Anschluss des FSD ………………………………………………………………………………………………………… 43 

C.3.7 Potenzialausgleich………………………………………………………………………………………………………….. 43 

C.3.8 Heizung ………………………………………………………………………………………………………………………….. 43 

C.3.9 Sicherung und Anzahl der Objektschlüssel …………………………………………………………………….. 43 

C.3.10 Instandhaltung, Wartung ………………………………………………………………………………………………… 44 

C.3.11 Ausfall der Überwachung ……………………………………………………………………………………………….. 44 

C.4 Zusätzliche optische Information…………………………………………………………………………………….. 44

C.5      Freischaltelement (FSE) ………………………………………………………………………………………………….. 44

Anhang D (Texteativ)  Schnittstelle an der BMZ zum Anschluss des Feuerwehr-Bedienfeldes……….. 45

D.1 Allgemeines ……………………………………………………………………………………………………………………. 45 

D.2 Parallele Schnittstelle ……………………………………………………………………………………………………… 45 

D.3 Serielle Schnittstelle ……………………………………………………………………………………………………….. 45

Anhang E (informativ)  Phasen für den Aufbau und den Betrieb von BMA und SAA ………………………. 46

Anhang F (informativ)  Brandschutz in Gebäuden ………………………………………………………………………… 47 

F.1 Allgemeines ……………………………………………………………………………………………………………………. 47 

F.2 Gefährdungsanalyse ………………………………………………………………………………………………………. 48 

F.3 Schutzziele …………………………………………………………………………………………………………………….. 48 

F.4 Brandschutzkonzept ………………………………………………………………………………………………………. 48 

F.5 Alarmierungskonzept ……………………………………………………………………………………………………… 49

Anhang G (informativ)  Kategorien für den Schutzumfang der Überwachung ………………………………… 50 

G.1 Kategorie 1: Vollschutz …………………………………………………………………………………………………… 50 

G.2 Kategorie 2: Teilschutz …………………………………………………………………………………………………… 50

G.3        Kategorie 3: Schutz der Flucht- und Rettungswege ………………………………………………………….. 50 

G.4 Kategorie 4: Einrichtungsschutz ……………………………………………………………………………………… 50

Anhang H (informativ)  Alarmierung ……………………………………………………………………………………………… 51 

H.1 Allgemeines ……………………………………………………………………………………………………………………. 51 

H.2 Alarmarten ………………………………………………………………………………………………………………………. 51 

H.2.1 Internalarm ……………………………………………………………………………………………………………………… 51 

H.2.2 Externalarm …………………………………………………………………………………………………………………….. 51 

H.2.3 Fernalarm ……………………………………………………………………………………………………………………….. 52 

H.3 Alarmierungseinrichtungen …………………………………………………………………………………………….. 52 

H.3.1 Internsignalgeber ……………………………………………………………………………………………………………. 52 

H.3.2 Alarmübertragungsanlagen …………………………………………………………………………………………….. 52 

H.3.3 Sprachalarmanlagen ……………………………………………………………………………………………………….. 52 

H.3.4 Personenrufanlagen ………………………………………………………………………………………………………… 52

H.3.5      Telekommunikationsanlagen …………………………………………………………………………………………… 52

Anhang I (informativ)  Inbetriebsetzung ………………………………………………………………………………………… 53 

I.1 Fachkompetenz der Inbetriebsetzer …………………………………………………………………………………. 53 

I.2 Arbeitsschritte für die Inbetriebsetzung …………………………………………………………………………….. 53 

I.2.1 Überprüfung der Anlagendokumentation ………………………………………………………………………….. 53 

I.2.2 Überprüfung der Anlagenbestandteile ………………………………………………………………………………. 53 

I.2.3 Inbetriebsetzung der Energieversorgung …………………………………………………………………………. 54 

I.2.4 Parametrierung des Brandmeldesystems ………………………………………………………………………… 54 

I.2.5 Funktionsprüfungen ………………………………………………………………………………………………………… 55

I.3         Inbetriebsetzungsprotokoll ……………………………………………………………………………………………… 57

Anhang J (informativ)  Strukturen von Brandmeldesystemen ………………………………………………………… 58 

Anhang K (informativ) Beispiel für eine Feuerwehr-Laufkarte ………………………………………………………… 59

Anhang L (Texteativ)  Anforderungen an Fachfirmen …………………………………………………………………….. 63 

L.1 Kompetenzkriterien …………………………………………………………………………………………………………. 63 

L.2 Überprüfungskriterien……………………………………………………………………………………………………… 67 

L.2.1 Grundsätzliches ………………………………………………………………………………………………………………. 67 

L.2.2 Planung und Projektierung ……………………………………………………………………………………………… 67 

L.2.3 Montage und Inbetriebsetzung ………………………………………………………………………………………… 67 

L.2.4 Abnahme ………………………………………………………………………………………………………………………… 67 

L.2.5 Instandhaltung ………………………………………………………………………………………………………………… 67

L.2.6      Nachweis eines QM-Systems …………………………………………………………………………………………… 67

Anhang M (informativ)  Inhalt des QM-Handbuches ………………………………………………………………………. 68 

Anhang N (informativ)  Vertragliche Festlegungen für die Ersatzteilevorhaltung ……………………………. 69 

Anhang O (informativ)  Prüfplan für Brandmeldeanlagen ………………………………………………………………. 70 

O.1 Allgemeines ……………………………………………………………………………………………………………………. 70 O.2 Inspektion ……………………………………………………………………………………………………………………….. 70 

O.3 Wartung ………………………………………………………………………………………………………………………….. 71 

Anhang P (informativ)  Beispiele für die Beschaltung ……………………………………………………………………. 72 

Anhang Q (informativ)  Muster für die Anlagenbeschreibung und Dokumentation …………………………. 75 

Q.1 Muster für die Anlagenbeschreibung und Dokumentation bei Brandmeldung …………………… 75 

Anhang R (informativ)  Muster für die Anlagenbeschreibung und Dokumentation bei

Sprachalarmierung ………………………………………………………………………………………………………….. 80

Anhang S (informativ)  Wesentliche Änderungen oder Erweiterungen …………………………………………… 85 Literaturhinweise ………………………………………………………………………………………………………………………… 86

Vorwort

Diese Texte wurde vom Arbeitsausschuss NA 031-02-01 AA „Brandmelde- und Feueralarmanlagen“ des  Texteenausschusses Feuerwehrwesen (FNFW) im  erarbeitet.

Im Europäischen Komitee für Texteung (CEN) erarbeitet das Technische Komitee CEN/TC 72 „Brandmelde- und Feueralarmanlagen“ unter dem Mandat der EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften im Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen der EU-Bauproduktenrichtlinie (BPR) die Europäischen Texteen der Reihe EN 54 „Brandmeldeanlagen“. Diese Europäischen Texteen befinden sich zurzeit im Harmonisierungsverfahren mit der BPR. Nach Veröffentlichung der Europäischen Texteen im Amtsblatt der EU und nach Ablauf der Koexistenzperiode dürfen nur noch Produkte mit Prüfung und Zertifizierung durch eine notifizierte Stelle für Brandmeldeanlagen in Verkehr gebracht werden.

Ziel dieser Texte ist es, diesen für die Bestandteile/Geräte/Komponenten von Brandmeldesystemen erreichten hohen Qualitätsstandard auch für die gesamte Brandmeldeanlage einschließlich der für den Aufbau und Betrieb notwendigen Dienstleistungen konsequent weiterzuführen. Mit dem in dieser Texte geforderten Nachweis der Kompetenz der beteiligten Fachfirmen für das Planen, Errichten, Abnehmen sowie Instandhalten wird den hohen Qualitätsanforderungen Rechnung getragen, die erforderlich sind, da Brandmeldeanlagen immer häufiger zur Erreichung des bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzniveaus eines Gebäudes eingesetzt werden.

Nach Verabschiedung der ProduktTexteen für Sprachalarmzentralen ( EN 54-16) und Lautsprecher ( EN 54-24) sowie der Texte für Festlegungen für Anlagen zur Sprachalarmierung im Brandfall ( VDE 0833-4 (VDE 0833-4)) ergeben sich ergänzende Anforderungen an die Sprachalarmierung im Brandfall, weil diese Bestandteil der Brandmeldeanlage nach  14675 sind.

Die Neuausgabe dieser Texte erfolgt als konsolidierte Fassung, in der u. a. die bisher separat veröffentlichten Texte-Änderungen eingearbeitet wurden.

Änderungen

Gegenüber  14675:2003-11,  14675/A1:2006-12 und  14675/A2:2009-06 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

a)      Anforderungen an Sprachalarmzentralen nach  EN 54-16,  EN 54-24 und  VDE 0833-4 (VDE 0833-4) wurden übernommen;

b)      Verbesserungen, die sich aus der Anwendung ergeben haben, wurden aufgenommen;

c)      bisher separat veröffentlichte Texte-Änderungen eingearbeitet;

d)      alle Texteativen Verweisungen angepasst, dabei  14034 (alle Teile),  33404-3, CEN/TS 54-14,  EN 206,  EN 45012 und  EN 50136-1-3 gestrichen und  105 (alle Teile),  106 (alle Teile) und  1053 (alle Teile) aufgenommen;

e)      redaktionelle Überarbeitung.

Frühere Ausgaben

 14675-1: 1966-08

 14675-2: 1966-08

 14675-3: 1966-08

 14675: 1979-04, 1984-01, 2000-06, 2003-11  14675/A1: 2001-08, 2006-12

 14675/A2: 2002-07, 2009-06

 14675/A3: 2002-11

Einleitung

Diese Texte enthält Anwendungsregeln für den Aufbau und Betrieb von Brandmeldeanlagen unter besonderer Berücksichtigung von baurechtlichen und feuerwehrspezifischen Anforderungen. Für die automatische Weiterleitung von Alarmen von der BMA an die Feuerwehr wurden die Forderungen der Vertreter der Feuerwehren berücksichtigt und durch entsprechende Anforderungen der neuen Europäischen Texten der Reihe  EN 50136 „Alarmanlagen – Alarmübertragungsanlagen und -einrichtungen“ umgesetzt.

Ziel dieser Texte ist, die Anforderungen, die bisher in den „Technischen Anschlussbegungen der Feuerwehr“ enthalten sind, durch Texteative Festlegungen einheitlich zu ersetzen.

Diese Texte basiert auf dem Europäischen Dokument CEN/TS 54-14:2004 „Brandmeldeanlagen – Teil 14: Richtlinie für Planung, Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Instandhaltung“ des CEN/TC 72, an dem Experten des FNFW-Arbeitsausschusses NA 031-02-01 AA mitgearbeitet haben. Aus diesem Dokument wurden der Anwendungsbereich, die Gliederung und der Inhalt übernommen, um die en Anwender dieser Texte mit den Erkenntnissen der Europäischen Texteungsarbeit vertraut zu machen.

1    Anwendungsbereich

Diese Texte gilt zusammen mit den Texteen der Reihe  EN 54,  VDE 0833-1 (VDE 0833-1),  VDE 0833-2 (VDE 0833-2) und  VDE 0833-4 (VDE0833-4).

Diese Texte legt Anforderungen für den Aufbau und Betrieb von Anlagen für die Brandmeldung und Feueralarmierung in und an Gebäuden unter besonderer Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen und feuerwehrspezifischen Anforderungen fest.

Diese Texte gilt für den Aufbau und Betrieb von Anlagen, die für den Schutz von Personen und Sachen vorgesehen sind.

Diese Texte gilt für den Aufbau und Betrieb von Anlagen, welche von einfachen Anlagen, z. B. solchen mit einem Handfeuermelder oder zwei Handfeuermeldern, bis zu Installationen mit automatischen Brandmeldern, Handfeuermeldern und Anschluss an die öffentliche Feuerwehr usw. reichen. Die Anlagen können auch im Brandfall zur Ansteuerung zusätzlicher Brandschutzeinrichtungen (z. B. ortsfester Löschanlagen) und anderer Brandfallsteuerungen (z. B. Abschalten von Maschinen) dienen. Sie gilt jedoch nicht für diese zusätzlichen Brandschutzeinrichtungen selbst.

ANMERKUNG Die bauordnungsrechtliche Forderung nach Aufbau und Betrieb einer Brandmeldeanlage (BMA) kann sich aus einer allgemein geltenden Vorschrift oder im Einzelfall aus dem Baugenehmigungsbescheid ergeben. 

Im Übrigen gilt für den Anwendungsbereich  EN 54-1.

2    Texteative Verweisungen

Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen).

 105 (alle Teile), Mauerziegel

 106 (alle Teile), Kalksandsteine

 1053 (alle Teile), Mauerwerk

 4066, Hinweisschilder für die Feuerwehr

 14623, Orientierungsschilder für automatische Brandmelder

 14661:2011-02, Feuerwehrwesen — Feuerwehr-Bedienfeld für Brandmeldeanlagen

 14662, Feuerwehrwesen — Feuerwehr-Anzeigetableau für Brandmeldeanlagen

 EN 54 (alle Teile), Brandmeldeanlagen

 EN 54-1, Brandmeldeanlagen — Teil 1: Einleitung

 EN 54-2:1997-12, Brandmeldeanlagen      —          Teil 2: Brandmelderzentralen; e           Fassung EN 54-2:1997

 EN 54-2/A1:2007-01, Brandmeldeanlagen — Teil 2: Brandmelderzentralen; e Fassung EN 54-2:1997/A1:2006

 EN 54-3, Brandmeldeanlagen — Teil 3: Akustische Alarmierungseinrichtungen

 EN 54-4, Brandmeldeanlagen — Teil 4: Energieversorgungseinrichtungen

 EN 54-11, Brandmeldeanlagen — Teil 11: Handfeuermelder

 EN 54-13, Brandmeldeanlagen — Teil 13: Systemanforderungen

 EN 54-16, Brandmeldeanlagen — Teil 16: Sprachalarmzentralen

 EN 54-24, Brandmeldeanlagen — Teil 24: Komponenten für Sprachalarmierungssysteme — Lautsprecher

 EN 206-1:2001-07, Beton — Teil 1: Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität; e Fassung EN 206-1:2000

 EN 45011 Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme

 EN 50086-1 Elektroinstallationsrohrsysteme für elektrische Installationen — Teil 1: Allgemeine Anforderungen  

 EN 50136 (VDE 0830-5) (alle Teile), Alarmanlagen — Alarmübertragungsanlagen und -einrichtungen

 EN 50136-1-1 (VDE 0830-5-1-1), Alarmanlagen — Alarmübertragungsanlagen und -einrichtungen — Teil 1-1: Allgemeine Anforderungen an Alarmübertragungsanlagen

 EN 50136-2-1 (VDE 0830-5-2-1), Alarmanlagen — Alarmübertragungsanlagen und -einrichtungen — Teil 2-1: Allgemeine Anforderungen an Alarmübertragungseinrichtungen

 EN 60849 (VDE 0828-1), Elektroakustische Notfallwarnsysteme

 EN ISO/IEC 17021 Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren 

 EN ISO/IEC 17025, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien

 VDE 0833-1 (VDE 0833-1):2009-09, Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall — Allgemeine Festlegungen

 VDE 0833-2 (VDE 0833-2):2009-06, Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall — Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen (BMA)

E  VDE 0833-4 (VDE 0833-4):2011-07, Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall — Teil 4: Festlegungen für Anlagen zur Sprachalarmierung im Brandfall

 VDE 0845-1 (VDE 0845-1), Schutz von Fernmeldeanlagen gegen Blitzeinwirkungen, statische Aufladungen und Überspannungen aus Starkstromanlagen — Maßnahmen gegen Überspannungen

 VDE 0891-6 (VDE 0891-6), Verwendung von Kabeln und isolierten Leitungen für Fernmeldeanlagen und Informationsverarbeitungsanlagen — Besondere Bestimmungen für Außenkabel nach  VDE 0816 Teil 1

bis Teil 3

BetrSichV, Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von  Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung)2)

CCITT V.31bis, Elektrische Eigenschaften von Einfachstrom-Schnittstellenstromkreisen mit Optokopplern[1])

FeststellanlagenRL, Richtlinien für Feststellanlagen[2])

StrlSchV, Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung — StrlSchV)2)

3    Begriffe

Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die Begriffe nach  EN 54 (alle Teile),  VDE 0833-1 (VDE 0833-1),  VDE 0833-2 (VDE 0833-2) und in  VDE 0833-4 (VDE 0833-4) und die folgenden

Begriffe.

3.1 akkreditierte Stelle

Stelle, der vom nationalen Akkreditierungssystem die formelle Anerkennung nach  EN 45011 erteilt wurde, Fachfirmen im Sinne dieser Texte zu zertifizieren

3.2 alarmauslösende Stelle

Alarmempfangsstelle, die die Einsatzkräfte alarmiert, z. B. Leitstelle eines Landkreises

3.3 bedarfsgesteuerte Verbindung

Übertragungsweg, der vor der Übertragung von Meldungen oder zur Überwachung der Verbindung erst aufgebaut werden muss und nach der Übertragung bzw. Überwachung wieder abgebaut wird

3.4

Brandabschnitt

Teil einer baulichen Anlage, der gegenüber derselben und/oder einer anderen baulichen Anlage durch Brandwände und entsprechende Decken umschlossen ist

3.5

Brandfallsteuerung alle Steuerungen, die infolge eines Alarms der BMZ vorgenommen werden

BEISPIEL Auslösen von Brandschutzeinrichtungen, wie automatische Löschanlagen, Brandschutzklappen, Rauchabzugsanlagen, zwangsgesteuerte Aufzugsanlagen usw., Abschalten von Lüftungsanlagen, EDV oder anderen Betriebsmitteln.

ANMERKUNG Zu Brandfallsteuerungen gehören z. B. nicht: örtliche akustische und optische Alarmierungseinrichtungen, zusätzliche Anzeige- und Informationseinrichtungen (Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT), FeuerwehrSchlüsseldepot (FSD), Blitzleuchten usw.).

[ 14661:2011-02]

3.6

Fachfirma

alle an den Phasen für den Aufbau und Betrieb von Brandmeldeanlagen und/oder Sprachalarmanlagen verantwortlich beteiligten Personen, Stellen oder Unternehmen, deren Kompetenz nachgewiesen ist

3.7

Feuerwehr-Anzeigetableau FAT

Hilfsmittel für die Erstinformation der Feuerwehr

3.8

Feuerwehr-Laufkarte

Hilfsmittel für die Orientierung der Feuerwehr zum Auffinden des ausgelösten Brandmelders

3.9

Feuerwehr-Schlüsseldepot FSD

stabiles Behältnis für die Aufbewahrung von Objektschlüsseln als Schutz gegen unbefugten Zugriff, um der

Feuerwehr in Abwesenheit des Betreibers gewaltfreien Zugang zum Sicherungsbereich zu ermöglichen

3.10

stehende Verbindung Festverbindung

Übertragungsweg, der nach dem Einrichten oder Aufbau für die Übertragung von Meldungen oder zur Überwachung der Verbindung ständig zur Verfügung steht

3.11 verantwortliche Person eine Person mit Systemkenntnis, Hintergrundwissen, Erfahrung und Fähigkeit, die Brandmeldeanlagen (BMA) und/oder Sprachalarmanlagen (SAA) nach dieser Texte in der vorgesehenen Weise zu planen, zu betreiben und/oder in Stand zu halten

               4    Phasen für den Aufbau und Betrieb von Brandmeldeanlagen (BMA)

4.1 Allgemeines

Die einzelnen Phasen für den Aufbau und Betrieb sind in Bild 1 dargestellt, weitere Informationen siehe informativer Anhang E, Tabelle E.1.

Für Änderungen oder Erweiterungen bestehender BMA, z. B. bei Änderung der Raumnutzung oder Raumgestaltung, gelten die folgenden Anforderungen sinngemäß.

Bild 1 — Brandmeldeanlagen: Phasen für Aufbau und Betrieb

4.2 Verantwortlichkeit und Kompetenz

4.2.1 Für jede Phase, die in den Abschnitten 6 bis 9, 11 und 12 beschrieben ist, ist die entsprechende Leistung durch eine Fachfirma verantwortlich zu erbringen. Die Fachkompetenz der Fachfirma ist insbesondere nachgewiesen, wenn sie durch eine nach  EN 45011 akkreditierte Stelle (siehe 3.1) zertifiziert worden ist.

Ferner ist von der Fachfirma ein geeignetes Qualitätsmanagement nachzuweisen. Als Nachweis ist z. B. ein Zertifikat ausreichend, wenn es von einer nach  EN ISO/IEC 17021 akkreditierten Stelle ausgestellt wurde. 

Für die Fachfirma zur Ausführung der Planungsphase nach 6.1 ist als Nachweis eines geeigneten Qualitätsmanagements die Vorlage eines Qualitätsmanagement-Handbuchs ausreichend, dessen Inhalt in Anhang M beschrieben ist.

Die Kompetenzkriterien sind in Anhang L festgelegt.

ANMERKUNG 1  EN ISO 9001:2008-12 ermöglicht aufgrund der praxisgerechten Anforderungen an die zu dokumentierenden Verfahren auch die wirtschaftlich vertretbare Anwendung durch kleinere Fachfirmen.

ANMERKUNG 2 Eine BMA zertifizierte Fachfirma kann ihr bestehendes BMA-Zertifikat optional um den Bereich SAA erweitern. Für diese Zertifikatserweiterung ist als Kompetenznachweis eine SAA-Fachkundeprüfung erforderlich.

4.2.2 Werden Leistung und Verantwortung für bestimmte Phasen aufgeteilt, sind die Schnittstellen für die Arbeitsteilung eindeutig zu definieren und je Phase ist eine Fachfirma mit zertifizierter Kompetenz und einem Qualitätsmanagementsystem nach 4.2.1 erforderlich.

4.2.3 Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses muss die Verantwortlichkeit und Kompetenz für die einzelnen Phasen des Aufbaus klar festgelegt und dokumentiert sein. Verantwortlich dafür ist der Auftraggeber.

4.2.4 Alle beteiligten Fachfirmen sind für die Erstellung der Projekt begleitenden Dokumentation in der sie betreffenden Phase verantwortlich.

               ANMERKUNG                  Ein Muster für die Anlagenbeschreibung und Dokumentation ist im Anhang Q enthalten.

4.2.5 Nach Übergabe der Anlage geht die Verantwortlichkeit für die weitere Leistungsfähigkeit auf den Betreiber der Anlage über. 

               5    Konzept für BMA

5.1 Schutzziele

Der Einsatz einer BMA muss mit den Maßnahmen des vorbeugenden und des abwehrenden Brandschutzes Bestandteil des Brandschutzkonzeptes für ein Gebäude sein. Nur die Gesamtheit dieser Maßnahmen kann die Brandschutzwirkung für Personen und Sachen sicherstellen (siehe informativer Anhang F).

Mit den BMA müssen mindestens folgende Schutzziele erreicht werden:

Entdeckung von Bränden in der Entstehungsphase;
schnelle Information und Alarmierung der betroffenen Menschen;
automatische Ansteuerung von Brandschutz- und Betriebseinrichtungen;
schnelle Alarmierung der Feuerwehr und/oder anderer hilfeleistender Stellen;
eindeutiges Lokalisieren des Gefahrenbereiches und dessen Anzeige.

5.2 Anforderungen

Die an Aufbau und Betrieb der BMA zu stellenden Mindestanforderungen nach 5.1, 5.3 bis 5.5 müssen durch Absprachen zwischen dem Auftraggeber und den zuständigen Stellen eindeutig geklärt und festgelegt werden, z. B. Bauaufsichtsbehörde (bauordnungsrechtliche Auflagen), Brandschutzdienststelle (feuerwehrspezifische Bestimmungen), Versicherer (feuerversicherungstechnische Klauseln).

Bezüglich der BMA sind hierzu, soweit erforderlich, festzulegen:

 Sicherungsbereiche und Überwachungsumfang;
 Alarmierungsbereiche: Angaben über Art und Umfang der Alarmierung;
 Brandmelderzentralen: Leistungsmerkmale, Standort, Anordnung, Zugänglichkeit;
 Steuerungen von Feuerschutzabschlüssen, Löschanlagen, Betriebseinrichtungen;
 Alarmorganisation des Betreibers, Brandschutzbeauftragte, eingewiesene und/oder sachkundigePersonen;
 hilfeleistende Kräfte des Betreibers, Alarmpläne, Vorgaben der Brandschutzdienststelle zu Aufbau und Inhalt der Feuerwehr-Laufkarten;
Alarmierung der Feuerwehr; 
Feuerwehrpläne, Anfahrtmöglichkeit von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, Lage des Feuerwehrhauptzugangs und der sonstigen Feuerwehrzugänge; 
Gebäude-/Raumnutzung sowie Angaben über auftretende Täuschungsgrößen wie Staub, Wärme,Strahlung usw.; 
Standort, Anordnung, Zugänglichkeit der Erstinformationsstelle. 

Diese     Mindestanforderungen     können auch                                die               Notwendigkeit                              einer                  Abnahme    (z. B.                         durch

Brandschutzdienststellen) oder Anerkennung (z. B. durch Versicherer) und/oder baurechtliche Prüfungen durch behördlich anerkannte Sachverständige einschließen. Da die Planung der BMA von den Anforderungen der Abnahmestelle abhängen kann, ist es wichtig, dass diese so früh als möglich mit einbezogen wird.

Sofern die Abnahme von mehr als einer Stelle erforderlich ist, und diese unterschiedliche Anforderungen an die BMA erheben, muss die BMA nach den jeweils höheren Anforderungen aufgebaut und betrieben werden.

5.3 Schutzumfang der Überwachung

Der Schutzumfang muss nach folgenden Kategorien festgelegt werden, weitere Informationen siehe informativer Anhang G:

a)Kategorie 1:Vollschutz 
b)Kategorie 2:Teilschutz
c)Kategorie 3:Schutz von Fluchtwegen
d)Kategorie 4:Einrichtungsschutz

5.4 Alarmierung

Mit den zuständigen Stellen sind die Alarmarten und Alarmierungseinrichtungen festzulegen, siehe informativer Anhang H.

5.5 Alarmorganisation

Die Alarmorganisation ist mit dem Betreiber des Gebäudes oder dem Auftraggeber der Brandmeldeanlage und den zuständigen Stellen (z. B. Feuerwehr) entsprechend dem Brandschutzkonzept für das Gebäude festzulegen.

Die festgelegte Alarmorganisation für das Gebäude sollte mindestens Folgendes enthalten:

a)      die Räumungsanweisungen im Brandfall;

b)      die Nutzung des Gebäudes;

c)      die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter, einschließlich der Vorkehrungen für eigenständige Brandbekämpfung;

d)      die Art und Weise, wie die Personen, die sich im Gebäude befinden, über den Brandfall informiert werden;

e)      die Erfordernisse und Maßnahmen zur Lokalisierung des Brandes;

f)       die Unterteilung des Sicherungsbereiches in Melde- und Alarmierungsbereiche;

g)      ggf. die Notwendigkeit der Anordnung mehrerer Brandmelderzentralen und/oder abgesetzten Bedienfeldern und sich daraus ergebender besonderer organisatorischer Maßnahmen;

h)      Art der Alarmierung der Feuerwehr und der an diese durchzugebenden Informationen;

i)        gewaltfreie Zugangsmöglichkeiten für die Feuerwehr einschließlich Bereithaltung von Schlüsseln (z. B. im Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD) nach Anhang C) usw.;

j)        Vorkehrungen, um Folgen von Falschalarmen zu vermeiden;

k)      Änderungen der Alarmorganisation zwischen Tag und Nacht oder zwischen Arbeits- und Feiertagen;

l)        andere Arten aktiver Brandschutzmaßnahmen einschließlich spezieller Anforderungen für den Betrieb und die Aufteilung zusätzlicher Einrichtungen;

m)     Vorkehrungen für die Notstromversorgung;

n)      Vorkehrungen für die Instandhaltung, siehe auch 11.2.2;

o)      das Vorgehen bei Falschalarmen und Störungen, siehe auch 11.2.3;

p)      Anforderungen für Ab-, Ausschaltungen und die Verantwortlichkeiten für Wiederinbetriebnahme.

Dabei ist mindestens festzuhalten, wer in welchem Meldebereich was zu tun hat, wenn er im Brandfall alarmiert wird.

5.6 Dokumentation

Die Ergebnisse der Absprachen zu den Mindestanforderungen für das Konzept der BMA nach 5.1 bis 5.5 sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist als Grundlage für die Planung nach Abschnitt 6 zu erstellen.

5.7 Verantwortlichkeit und Kompetenz

Die Verantwortlichkeit für das Konzept der BMA und für die Vollständigkeit und Genauigkeit der Dokumentation nach 5.6 liegt beim Auftraggeber der BMA, der für die Konzepterstellung und die Dokumentation eine Fachfirma beauftragen kann.

Der Auftraggeber (oder sein Vertreter) und/oder die kompetente Fachfirma, die für das Konzept der BMA und die Dokumentation nach 5.6 zuständig sind, müssen ausreichend theoretische und praktische Kenntnisse zu deren Erarbeitung besitzen.

               6    Planung und Projektierung

6.1 Planung

6.1.1 Allgemeines

Ziel der Planung ist u. a. die Festlegung von Meldebereichen sowie der Art und Anordnung der Brandmelder, die Erstellung der detaillierten Entwurfs- und Ausführungsunterlagen für die BMA unter Berücksichtigung der speziellen Anforderungen nach 6.1.2, 6.1.3 und 6.2 sowie nach den Anforderungen an die Planung, Alarmierung und Projektierung der  VDE 0833-2 (VDE 0833-2) und ggf.  VDE 0833-4 (VDE 0833-4). 

6.1.2 Brandmeldesystem (BMS)

Die Planung muss auf einem Brandmeldesystem basieren, dessen Konformität nach  EN 54-13 geprüft und bestätigt wurde.

Die Konformität der im System verwendeten Bestandteile und die angewendeten Optionen müssen nach den Texteen der Reihe  EN 54 (z. B.  EN 54-2) geprüft und bestätigt werden.

Sofern die entsprechenden Texteen der Reihe  EN 54 noch nicht verfügbar sind, gelten die Festlegungen der nationalen Texteen.

               ANMERKUNG       Zu Systemstrukturen und Bestandteilen, siehe informativer Anhang J.

6.1.3 Sprachalarmsysteme (SAS)

Die Planung eines Sprachalarmsystems muss auf den Bestandteilen nach den Texteen der Reihe  EN 54 beruhen.

Die Konformität der im System verwendeten Bestandteile und die angewendeten Optionen müssen nach den Texteen der Reihe  EN 54 (z. B.  EN 54-16) geprüft und bestätigt werden. 

Das Zusammenwirken der verwendeten Komponenten ist durch den Hersteller der SAZ sicherzustellen undnachzuweisen.

Sofern die entsprechenden Texteen der Reihe  EN 54 noch nicht verfügbar sind, gelten die Festlegungen der nationalen Texteen.

ANMERKUNG                    Zu Systemstrukturen und Bestandteilen, siehe informativer Anhang J.

6.1.4 Andere Systeme

Andere Systeme sind solche Einrichtungen und Anlagen des jeweiligen Gebäudes, die keine Bestandteile des Brandmeldesystems (BMS) sind, die aber im Brandfall von der BMA dieses Gebäudes automatisch angesteuert werden müssen (Brandfallsteuerungen) oder diese ansteuern, um die nach Abschnitt 5 geforderten Brandschutzfunktionen sicherzustellen. 

Andere Systeme können z. B. sein:

Alarmierungseinrichtungen;
Alarmübertragungsanlagen;
Rauchabzugsanlagen;
Löschanlagen;
Feuerschutzabschlüsse;
Lüftungsanlagen;
Einrichtungen nach 6.2.3.

Andere Systeme sind so anzuschließen, dass Fehler in diesen Systemen nicht zu einer Funktionsbeeinträchtigung im BMS führen.

Brandfallsteuerungen von anderen Systemen erfolgen über Schnittstellen, deren Aus- und Eingänge, elektrische Daten und Signale, Übertragungswege und Überwachung, durch die Hersteller der beiden Systeme aufeinander abgestimmt, spezifiziert und dokumentiert sein müssen. ANMERKUNG 1 Texteative Festlegungen für Schnittstellen und Ansteuereinrichtungen

a)      zur Übertragungseinrichtung von Alarmübertragungsanlagen für Fernalarm nach 6.2.5.1, 

b)      zu Alarmierungseinrichtungen für Internalarm nach 6.2.5.2, 

c)       zu elektrischen Steuereinrichtungen für Betriebseinrichtungen allgemein sind im Anhang B dieser Texte aufgeführt.

ANMERKUNG 2 Anforderungen an die Ansteuerung von Brandschutzeinrichtungen sind in  VDE 0833-2 (VDE 0833-2) aufgeführt.

6.1.5 Dokumentation

Für Aufbau und Betrieb der BMA sind die Ergebnisse des Planungsauftrages nach 5.2 als Ausführungsunterlagen zu dokumentieren.

ANMERKUNG Zu Art und Umfang der Ausführungsunterlagen, siehe  VDE 0833-2 (VDE 0833-2):2009-06. Zur Dokumentation zum Konzept der BMA, siehe 5.6 dieser Texte.

6.2 Projektierung

6.2.1 Allgemeines

Die Projektierung der BMA im Rahmen der Werk- und Montageplanung muss unter Berücksichtigung von 6.2.2 bis 6.2.12 nach  VDE 0833-2 (VDE 0833-2) und ggf.  VDE 0833-4 (VDE 0833-4) erfolgen. 

6.2.2 Besondere Risiken, gefährliche und explosionsgefährdete Bereiche

               6.2.2.1      Besondere Risiken

Unter besonderen Risiken sind solche Fälle zu verstehen, bei denen spezielle Beachtung und Kenntnis für die Planung, Auswahl der Geräte, die Anordnung und Aufteilung der Melder oder die Art der Schaltungen erforderlich sind. Solche Fälle können z. B. EDV-Bereiche und andere elektrische Risiken oder Hochregallager nach  VDE 0833-2 (VDE 0833-2) sein.

               6.2.2.2      Gefährliche Bereiche

Unter gefährlichen Bereichen werden Gefahrenbereiche verstanden (z. B. chemisch, biologisch oder nuklear), die wesentlichen Einfluss auf die Planung der Brandmeldeanlage haben. In solchen Fällen ist eine sehr enge Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber (welcher sich der Gefahren bewusst sein sollte) und den beteiligten Fachfirmen der Brandmeldeanlage notwendig. Entsprechende Festlegungen und Vorschriften für gefährliche Bereiche sind zu berücksichtigen.

               6.2.2.3               Explosionsgefährdete Bereiche

Werden Bestandteile von BMA in durch brennbare Gase, Dämpfe und Stäube explosionsgefährdete Bereiche installiert, sind entsprechend geprüfte Geräte einzusetzen. Für die Installation und Montage ist die Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV – zu beachten.

6.2.3 Zusätzliche Einrichtungen

Für die Ansteuerung von Brandschutzeinrichtungen gilt  VDE 0833-2 (VDE 0833-2).

Zusätzlich zu den primären Zwecken der Brandentdeckung und Alarmierung können die Brandmeldungen der Anlage zur Ansteuerung zusätzlicher Einrichtungen verwendet werden, z. B.:

Rauch- oder Feuerschutztüren;
Rauch- oder Feuerschutzklappen;
Lüftungsanlagen;
Aufzugssteuerung;
Fluchttürsteuerung;
Blitzleuchten zur Kennzeichnung des Feuerwehrzugangs.

Sowohl Auslösung als auch Störung einer zusätzlichen Einrichtung dürfen die ordnungsgemäße Funktion der Brandmeldeanlage nicht beeinträchtigen oder die Ansteuerung einer anderen zusätzlichen Einrichtung verhindern, siehe 6.1.2.

6.2.4 Bereiche

               6.2.4.1      Meldebereiche

Sofern zur besseren Orientierung der Feuerwehr die Anzeige von Meldebereichen erforderlich ist, und FAT und Feuerwehr-Laufkarten hierzu nicht genügen, können zusätzliche optische Anzeigen vorgesehen werden. Diese Anzeigen sind bezogen auf den Standort/Montageort lagerichtig zu installieren.

Diese Orientierungshilfen sind mit der Feuerwehr abzustimmen.

6.2.4.2       Lokalisierung der Brandmeldung

Die Anzeigen an der BMZ müssen schnell, leicht und eindeutig mit der örtlichen Position jedes ausgelösten automatischen Brandmelders und/oder Handfeuermelders sowie jedes ausgelösten Löschbereiches ortsfester Löschanlagen in Verbindung zu bringen sein. Dazu ist mindestens je Meldergruppe eine Feuerwehr-Laufkarte nach den in 10.2 festgelegten Anforderungen bereitzuhalten.

In Gebäuden mit mehreren Feuerwehrzugängen können abgesetzte Anzeigeeinrichtungen erforderlich sein. Werden diese Anzeigen als Erstinformation für die Feuerwehr genutzt, z. B. als Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT) (siehe  14662 und 3.7), sind die Anforderungen nach  EN 54-2 zu erfüllen.

6.2.4.3      Alarmierungsbereiche

ANMERKUNG      Siehe  VDE 0833-2 (VDE 0833-2).

6.2.5 Alarmierung

6.2.5.1      Fernalarm

Nach Auslösen des Alarmzustands der BMA ist sicherzustellen, dass der Fernalarm an die Feuerwehr oder an eine andere behördlich benannte Alarm auslösende Stelle automatisch weitergeleitet wird. Der Fernalarm der BMA ist über eine Alarmübertragungsanlage (AÜA) weiterzuleiten. Die technischen Anforderungen zu den einzelnen Verbindungsarten nach den Texteen der Reihe  EN 50136 sind im Anhang A festgelegt. 

Für die Ansteuerung der Übertragungseinrichtung (ÜE) von AÜA durch die BMZ gelten die Anforderungen nach  EN 54-2 und für die Schnittstelle die Anforderungen nach Anhang B dieser Texte.

In bestimmten Fällen kann die Alarmorganisation fordern, dass zunächst nur das geschulte betriebliche Personal alarmiert wird, welches über die notwendigen weiteren Aktivitäten im Gebäude entscheidet. In diesen Fällen gelten für die Verzögerung der Alarmweiterleitung an die Feuerwehr die Anforderungen nach  EN 54-2 und  VDE 0833-2 (VDE 0833-2), Betriebsart PM.

6.2.5.2      Internalarm

ANMERKUNG    Festlegungen für Internalarm, siehe  VDE 0833-2 (VDE 0833-2).

Für Verzögerungen der Internalarmierung gelten die Anforderungen wie in 6.2.5.1.

Weitere Informationen zu 6.2.5 Alarmierung, siehe Anhang H.

6.2.6 Aufstellung der BMZ

Anforderungen an die BMZ sind in  EN 54-2 enthalten, und in Ergänzung zu  VDE 0833-2 (VDE 0833-2) sind folgende Anforderungen an die Aufstellung von BMZ zu erfüllen:

a)      die Lichtverhältnisse müssen derart sein, dass die Beschriftungen und optischen Anzeigen leicht gesehen und gelesen werden können;

b)      die akustischen Anzeigen der BMZ dürfen nicht durch Hintergrundgeräusche beeinträchtigt werden;

c)      das Risiko der Brandentstehung am Aufstellungsort muss niedrig sein; der Aufstellungsort muss durch die Brandmeldeanlage überwacht werden;

d)      besteht die BMZ aus mehreren Gehäuseeinheiten, die verteilt im Sicherungsbereich angeordnet sind, müssen die Anforderungen nach  EN 54-2 erfüllt werden. Sind hierfür redundante Verbindungsleitungen erforderlich, müssen diese als separate Leitungen, gegebenenfalls brandschutztechnisch getrennt, verlegt werden.

Die Anzeige- und Bedieneinrichtung der BMZ muss am Anfang des Sicherungsbereiches, vorzugsweise in einem durch Personen ständig besetzten Bereich, installiert sein.

6.2.7 Feuerwehr-Bedienfeld

Bei BMA mit Alarmweiterleitung an die Feuerwehr muss ein Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) nach  14661 vorgesehen werden.

Die Schnittstelle der BMZ für den Anschluss an das FBF muss nach Anhang D gestaltet werden.

6.2.8 Energieversorgung

ANMERKUNG 1 Siehe auch  VDE 0833-2 (VDE 0833-2).

Ist die Energieversorgungseinrichtung (EV) der BMA nicht in die BMZ eingebaut, müssen für die Energieversorgungsleitungen zwischen EV und BMZ die Anforderungen nach  EN 54-4 eingehalten werden.

Werden an einen überwachten Übertragungsweg angeschlossene Geräte der BMA nicht über diesen Übertragungsweg, sondern über zusätzliche Leitungen aus der BMZ mit Energie versorgt, müssen für diese Energieversorgungsleitungen die Anforderungen für überwachte Übertragungswege nach  VDE 0833-2 (VDE 0833-2) sinngemäß eingehalten werden. So ist z. B. bei zusätzlicher Speisung von Meldern sicherzustellen, dass bei einem Fehler dieser Energieversorgungsleitungen (Kurzschluss, Unterbrechung oder Fehler gleicher Wirkung), nicht mehr als die automatischen Melder eines Meldebereiches ausfallen.

Erfolgt die Energieversorgung aus einer abgesetzten Zusatz-EV von nur einem Gerät, das an einen überwachten Übertragungsweg der BMA angeschlossen ist (z. B. zusätzliche Speisung L von EingangsAusgangsbaustein N, siehe Bild J.1), müssen für die Zusatz-EV und die Energieversorgungsleitungen zu diesem Gerät alle Anforderungen nach  EN 54-4 eingehalten werden. 

Werden mehrere an einen Übertragungsweg angeschlossene Geräte der BMA aus der abgesetzten ZusatzEV mit Energie versorgt, müssen für die Energieversorgungsleitungen zwischen der Zusatz-EV und den Geräten auch die Anforderungen für überwachte Übertragungswege nach  VDE 0833-2 (VDE 0833-2) sinngemäß eingehalten werden.

ANMERKUNG 2 Zur zusätzlichen Energieversorgung von Systembestandteilen, siehe auch informativen Anhang J.

Sowohl für die Energieversorgungseinrichtungen der BMZ als auch für Zusatz-EV gelten grundsätzlich die gleichen Überbrückungszeiten bei Netzausfall. Bei Energieversorgungseinrichtungen für Sondereinrichtungen, z. B. Einrichtungsschutz bei EDV-Anlagen, können abweichende Überbrückungszeiten vereinbart werden.

Für Energieversorgungseinrichtungen von Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse gelten die FeststellanlagenRL des en Instituts für Bautechnik (DIBt).

6.2.9 Elektrische Leitungen

               ANMERKUNG       Siehe  VDE 0833-2 (VDE 0833-2).

6.2.10 Schutz vor elektromagnetischen Einflüssen

Um Beschädigung oder Falschalarm zu vermeiden, sollten Anlagebestandteile nicht an Stellen mit möglicherweise hohen Werten an elektromagnetischen Einflüssen installiert werden. Wo dies nicht möglich ist, müssen ausreichende elektromagnetische Schutzmaßnahmen vorgesehen werden.

6.2.11 Dokumentation

Für Aufbau und Betrieb der BMA sind die Ergebnisse als Ausführungsunterlagen zu dokumentieren.

               ANMERKUNG          Zu Art und Umfang der Ausführungsunterlagen, siehe  VDE 0833-2 (VDE 0833-2). 

6.2.12 Verantwortung und Kompetenz

ANMERKUNG Siehe 4.2 dieser Texte.

7    Montage und Installation

7.1 Allgemeines

Montage und Installation der BMA muss nach der in 5.6 und 6.1.5 festgelegten Dokumentation ausgeführt werden.

7.2 Anordnung und Montage der Geräte

7.2.1 Allgemeines

Jede Abweichung von der Dokumentation muss durch Konsultation mit den Verantwortlichen nach 5.7 gelöst werden.

Beim Einbau der Bestandteile der BMA sind die Installationshinweise des Herstellers zu beachten. Bestandteile dürfen nur auf baulich einwandfreiem, festem Untergrund befestigt werden. Bestandteile müssen so angebracht werden, dass die Gefahr der mechanischen Beschädigung gering ist.

Automatische Brandmelder und Handfeuermelder müssen eindeutig erkennbar sein. Für verdeckt eingebaute automatische Brandmelder sind Orientierungsschilder nach  14623 erforderlich.

7.2.2 Montage, Abnahme, Betrieb und Instandhaltung des Feuerwehr-Bedienfeldes (FBF)

ANMERKUNG    Die Anforderungen an das FBF sind in  14661 festgelegt.

7.2.2.1         Das FBF muss

a)      an der Erstinformationsstelle angeordnet werden,

b)      in einer Höhe von (1600 +100200) mm montiert sein (gemessen von der Standfläche des Betätigenden bis

Mitte Bedienfeld),

c)      den Anforderungen an den Einbau von BMZ nach  VDE 0833-2 (VDE 0833-2) sinngemäß entsprechen.

Der Einbau des FBF in die BMZ oder in einen geeigneten Schrank ist zulässig, wenn die Anforderungen a) bis c) eingehalten werden. Pulteinbau ist nicht zulässig.

Von diesen Anforderungen darf in Absprache mit der zuständigen Brandschutzdienststelle zur Berücksichtigung besonderer Umstände im einzelnen Anwendungsfall abgewichen werden.

7.2.2.2 Für die Abnahme des FBF gelten die Festlegungen nach  VDE 0833-2 (VDE 0833-2) sinngemäß.

7.2.2.3 Für den Betrieb und die Instandhaltung des FBF gelten die Festlegungen nach  VDE 0833-1 (VDE 0833-1) und  VDE 0833-2 (VDE 0833-2) sinngemäß.

7.2.3 Montage, Abnahme, Betrieb und Instandhaltung des Feuerwehr-Anzeigetableaus (FAT)

ANMERKUNG    Die Anforderungen an das FAT sind in  14662 festgelegt.

7.2.3.1          Das FAT muss:

a)      in unmittelbarer Nähe des Objektzugangsbereiches, vorzugsweise in räumlicher Nähe mit dem Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) und den Feuerwehr-Laufkarten, angebracht sein;

b)      in einer Höhe von (1700 +100200) mm montiert sein (gemessen von der Standfläche des Betätigenden bis Mitte FAT).

Der Einbau des FAT in die BMZ oder in einen geeigneten Schrank ist zulässig, wenn die oben genannten Anforderungen eingehalten werden. Pulteinbau ist nicht zulässig.

Von diesen Anforderungen darf in Absprache mit der zuständigen Brandschutzdienststelle — zur Berücksichtigung besonderer Umstände — im einzelnen Anwendungsfall abgewichen werden.

               7.2.3.2         Für die Abnahme gelten die Festlegungen nach  VDE 0833-2 (VDE 0833-2) sinngemäß.

7.2.3.3 Für den Betrieb und die Instandhaltung des FAT gelten die Festlegungen nach  VDE 0833-1 (VDE 0833-1) und  VDE 0833-2 (VDE 0833-2) sinngemäß.

7.3 Installation des Leitungsnetzes

7.3.1 Allgemeines

Die Installation des Leitungsnetzes muss nach den anerkannten Regeln der Technik und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen ausgeführt werden. Die Leitungen müssen ausreichend mechanisch geschützt verlegt und befestigt sein und den von der Raumnutzung gestellten Anforderungen genügen.

Es dürfen nur Kabeltypen verwendet werden, die vom Hersteller für das Brandmeldesystem nach 6.1.2 freigegeben sind.

7.3.2 Ringleitungen

               ANMERKUNG       Siehe  VDE 0833-2 (VDE 0833-2).

7.3.3 Kabelwege

Energie- oder Signalkabel für Brandmeldeanlagen müssen so verlegt werden, dass schädliche Einflüsse auf die Anlage vermieden werden. Zu berücksichtigende Faktoren können sein:

 elektromagnetische Einflüsse, die eine korrekte Funktion verhindern könnten;

 Möglichkeit eines Schadens durch Brandeinwirkung;

 Möglichkeit eines mechanischen Schadens, einschließlich solcher durch Kurzschluss zwischen der Anlage und anderen Leitungen;

 Schaden durch Instandhaltungsmaßnahmen an anderen Anlagen.

Wenn erforderlich, müssen Leitungen für Brandmeldeanlagen getrennt von anderen Leitungen, durch Verwendung isolierter oder geerdeter leitender Teile oder durch räumliche Trennung, verlegt werden.

Alle Kabel und andere metallische Teile der Anlage sollten von den Metallteilen einer Blitzschutzanlage möglichst weit entfernt sein. Wo Maßnahmen gegen Blitzeinwirkungen zum Schutz der Brandmeldeanlage, statische Aufladungen und Überspannungen aus Starkstromanlagen notwendig sind, ist  VDE 0845-1 (VDE 08451-1) zu berücksichtigen.

Für Anschlussleitungen gelten die Anforderungen nach  VDE 0833-2 (VDE 0833-2).

7.3.4 Vorkehrungen gegen Brandausbreitung

Bei Kabeldurchführungen durch Wände, Fußböden oder Decken von Brandabschnitten müssen die Durchführungen in der gleichen Feuerwiderstandsklasse abgeschottet werden.

7.3.5 Kabelverbindungen und Gehäuseverschlüsse

Andere Kabelverbindungen als solche innerhalb von Geräten sollten möglichst vermieden werden. Wo unvermeidlich, müssen sie sich in einer geeigneten und zugänglichen Verteilerdose befinden. Um Verwechslungen zu vermeiden, sind Kabel und Kabelverbindungen im Verteiler zu kennzeichnen.

Die Art der Kabelverbindungen und Gehäuseverschlüsse muss so gewählt werden, dass jede Herabsetzung der Zuverlässigkeit und der erforderlichen Brandwiderstandsfähigkeit gegenüber einem durchlaufenden Kabel vermieden wird.

7.4 Radioaktivität

Für den Umgang, die Lagerung und Verwendung von Meldern mit radioaktiven Präparaten muss die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) eingehalten werden.

7.5 Dokumentation

Nach Abschluss der Montage- und Installationsarbeiten sind die Ausführungsunterlagen der BMA nach 6.1.5 bzw. 6.2.11 zu aktualisieren.

7.6 Verantwortlichkeit und Kompetenz

ANMERKUNG Siehe 4.2 dieser Texte.

Die Fachfirma nach 4.2 ist verantwortlich für alle Montage- und Installationsarbeiten, die sie im Sinne dieser Texte zu erbringen oder an Subunternehmer vergeben hat.

Die Verlegung von Leitungen und die Montage von automatischen Meldern, Handfeuermeldern, Signalgeräten, Lautsprechern und Gehäusen sowie deren Verdrahtung dürfen an nichtzertifizierte Subunternehmer vergeben werden, wenn diese Arbeiten unter der Regie der Fachfirma erfolgen. 

Alle übrigen Arbeiten müssen von der Fachfirma selbst durchgeführt werden.

Verfügt eine BMA-zertifizierte Fachfirma nicht über das SAA-Zertifikat, kann sie eine geforderte SAA auch durch eine SAA-zertifizierte Fachfirma ausführen lassen.

Die Vergabe von Arbeiten an Subunternehmer entbindet die Fachfirma nicht von ihrer Verantwortung für die Übereinstimmung der durchgeführten Arbeiten mit den Anforderungen dieser Texte.

8    Inbetriebsetzung

8.1 Allgemeines

Die Inbetriebsetzung des installierten Brandmeldesystems setzt die vollständige und mängelfreie Montage aller Bestandteile einschließlich der Installation des Leitungsnetzes voraus, wie diese in den Planungsunterlagen nach 5.6 und den Ausführungsunterlagen nach 6.1.5 für die Anlage im jeweiligen

Einzelfall festgelegt sind. 

8.2 Überprüfung

Vor der Inbetriebsetzung der Brandmeldeanlage ist eine Kontrolle der Installation sowie der Gerätekonfiguration auf Übereinstimmung mit den endgültigen Ausführungsunterlagen nach 5.6 und 7.5 vorzunehmen.

Danach erfolgt die Inbetriebsetzung der Brandmeldeanlage nach Herstellerangaben unter Berücksichtigung der in den Ausführungsunterlagen geforderten Funktionalitäten.

Bei der Inbetriebsetzung müssen alle Bestandteile der Anlage erfasst werden.

Es ist eine vollständige Funktionsprüfung der BMA durchzuführen.

Die Funktionsprüfung der automatischen Brandmelder ist mindestens durch Simulation der relevanten physikalischen Brandkenngröße außerhalb des Melders durchzuführen (z. B. Verwendung von Prüfaerosolen für Rauch). Dabei dürfen die Alarmierungseinrichtungen und Brandfallsteuerungen abgeschaltet sein.

Die funktionale Kette der Brandfallsteuerung von einem der Brandfallsteuerung zugeordneten alarmgebenden Brandmelder bis zur gesteuerten Einrichtung ist zu überprüfen und zu dokumentieren. 

Die bereichsbezogenen Zuordnungen und Abhängigkeiten zwischen auslösenden Brandmeldern/Meldergruppen und entsprechenden Steuerausgängen für Alarmierungseinrichtungen, Brandfallsteuerungen usw. sind mindestens durch Simulation der Ansteuerung einer Funktionsprüfung zu unterziehen. Die Auslösung und Funktionsprüfung dieser Einrichtungen selbst darf nur gemeinsam mit den beteiligten Fachfirmen und mit Zustimmung des Auftraggebers durchgeführt werden.

Für die Ansteuerung von Feuerlöschanlagen ist mindestens die Zuordnung der Melder/Meldergruppen, einschließlich der Abhängigkeiten zu den entsprechenden löschbereichsbezogenen Schnittstellenausgängen einer Funktionsprüfung zu unterziehen. Die Prüfung muss gemeinsam mit den beteiligten Fachfirmen für Löschanlagen erfolgen und ist durch eine Prüfbescheinigung zu dokumentieren.

               ANMERKUNG         Weitere Hinweise siehe Anhang I.

8.3 Inbetriebsetzungsprotokoll

Die Ergebnisse aller Messungen, Überprüfungen und Funktionsprüfungen sind vom Inbetriebsetzer in einem Inbetriebsetzungsprotokoll zu dokumentieren. 

Das Inbetriebsetzungsprotokoll muss alle Angaben, wie z. B. Stromaufnahmen im Ruhezustand, Stromaufnahme bei Alarm des Meldebereiches, mit dem größten Energiebedarf und besondere Daten entsprechend der Herstelleranleitung enthalten.

ANMERKUNG Weitere Hinweise siehe I.3.

8.4 Verantwortlichkeit und Kompetenz

Siehe 4.2 dieser Texte.

               9    Abnahme

9.1 Allgemeines

Der Abnahme einer Brandmeldeanlage muss die mängelfreie Inbetriebsetzung des Brandmeldesystems vorausgehen.

Die Abnahme kann nur erfolgen, wenn die Betriebsbereitschaft der Anlage zur Abnahme mit Vorlage des Inbetriebsetzungsprotokolls (siehe 8.3) und der Ausführungsunterlagen nach 5.6 und 7.5 erklärt wurde.

Verantwortlich für die Abnahme ist die vom Auftraggeber benannte Fachfirma.

Die Abnahme muss mindestens im Beisein des Auftraggebers und der beteiligten Fachfirmen bzw. deren jeweilige Vertreter durch Prüfung nach 9.2 und 9.3 erfolgen. Der Feuerwehr ist die Teilnahme auf Verlangen zu ermöglichen.

Bei besonderen Auflagen oder Risiken oder auf berechtigtes Verlangen des Auftraggebers, der beteiligten Fachfirmen oder einer Behörde kann eine ergänzende Prüfung durch weitere Beauftragte (z. B. Versicherer, Gutachter, staatlich anerkannte Sachverständige) notwendig sein. Die Prüfung muss nach den jeweiligen Bestimmungen (z. B. behördlich, versicherungsrechtlich) erfolgen. Die Abnahme nach Abschnitt 9 ersetzt nicht die Prüfung durch Sachverständige, die im baurechtlichen oder im versicherungstechnischen Verfahren tätig sind.

9.2 Prüfung der Einhaltung des Planungsauftrages

Bei der Abnahme ist zu prüfen, ob die in Abschnitt 5 getroffenen Festlegungen eingehalten wurden. 

Abweichungen gegenüber dem Planungsauftrag sind daraufhin zu prüfen, ob diese dem gestellten Schutzziel gerecht werden.

9.3 Prüfung der Einhaltung der technischen Funktionen

Bei der Abnahme ist zu prüfen, ob die in dieser Texte geforderten technischen Funktionen eingehalten wurden.

Abweichungen gegenüber dem Planungsauftrag sind daraufhin zu prüfen, ob diese dem gestellten Schutzziel gerecht werden.

9.4 Abnahmeprotokoll

Über die Abnahmeprüfung, erfolgreiche Ergebnisse und gegebenenfalls Mängel ist ein Protokoll mit der Unterschrift der für die Abnahmeprüfung Verantwortlichen und Beteiligten zu erstellen.

Das Abnahmeprotokoll muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

Art und Anzahl der aufgeschalteten Melder;
Anzahl der Meldergruppen;
überprüfte Funktionen;
bei der Abnahme erkannte Mängel;
Abweichungen vom Planungsauftrag;
Ersatzmaßnahmen;
Fristen für die Mängelbeseitigung;
Benennung der Verantwortlichen für die Systembetreuung und deren Erreichbarkeit;
Nachweis des Aufbaus der Anlage nach geltenden Vorschriften;
Art und Anzahl der aufgeschalteten Signalgeber;
Anzahl der Alarmierungsbereiche.

Für die SAA ist ein Abnahmeprotokoll nach  VDE 0833-4 (VDE 0833-4) zu erstellen.

9.5 Dokumentation

Für Betrieb und Instandhaltung muss dem Auftraggeber bei der Abnahme eine komplette Dokumentation übergeben werden. Diese Dokumentation muss mindestens enthalten:

Betriebsbuch;
Bedienungsanleitung;
Ausführungsunterlagen nach 7.5
Feuerwehr-Laufkarten nach 10.2;
Meldergruppen-Verzeichnis.

9.6 Verantwortlichkeit und Kompetenz

Siehe 4.2 dieser Texte.

10 Betrieb

10.1 Allgemeines

Brandmeldeanlagen sind nach  VDE 0833-1 (VDE 0833-1) zu betreiben.

Der Auftraggeber oder Betreiber der BMA ist für die Fortschreibung der Alarmorganisation nach 5.5 sowie für die Aktualisierung und Vollständigkeit der Feuerwehr-Laufkarten nach 10.2 verantwortlich.

10.2 Feuerwehr-Laufkarten

10.2.1 Allgemeines

10.2.1.1 Die folgenden Anforderungen dienen dazu, die nach 6.2.4.2 geforderten Feuerwehr-Laufkarten zu vereinheitlichen.

10.2.1.2 Informationsgrundlage für die nach 6.2.4.2 geforderten Feuerwehr-Laufkarten sind die aktuellen Ausführungsunterlagen der BMA (siehe 7.5) nach  VDE 0833-2 (VDE 0833-2) (Installationsplan, Meldergruppenverzeichnis, Blockdiagramm und Anlagenbeschreibung), mit Lage der Melder, Meldergruppen, Meldebereiche, Alarmbereiche und die aktuellen Grundrisspläne.

10.2.1.3 Die Feuerwehr-Laufkarten müssen gut lesbar und übersichtlich aufgebaut sein, um für die Einsatzkräfte der Feuerwehr eine schnelle Lokalisierung der Brandmeldung bzw. des Brandortes im Gebäude sicherzustellen. Dazu sind die Anforderungen nach 10.2.2 zu erfüllen. Diese Anforderungen sind auch bei Brandmeldeanlagen, die über Informationssysteme mit automatischem Ausdruck von Feuerwehr-Laufkarten verfügen, einzuhalten. Dazu muss ein kompletter Satz aller Feuerwehr-Laufkarten separat zur Verfügung stehen.

Beispiele für Feuerwehr-Laufkarten sind in Anhang K gegeben.

ANMERKUNG Die Feuerwehr-Laufkarten sind kein Ersatz der Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen nach  14095; sie sind eigenständiges Informationsmittel für die Einsatzkräfte der Feuerwehr im Zusammenhang zwischen BMA und Gebäude.

10.2.1.4 Die Feuerwehr-Laufkarten sind griffbereit an der BMZ in einem gegen unberechtigten Zugriff gesicherten Depot aufzubewahren. Das Depot ist mit einem Hinweisschild nach  4066 mit der Aufschrift 

FEUERWEHR-LAUFKARTEN

zu kennzeichnen. 

10.2.2 Gestaltungshinweise

10.2.2.1 Die Bildzeichen (graphischen Symbole), die in Feuerwehr-Laufkarten insgesamt verwendet werden, sind in Bild 2 einheitlich festgelegt. Sie sind form- und farbidentisch darzustellen. Wird auf der FeuerwehrLaufkarte eine Legende aufgenommen, dürfen in diese Legende nur diejenigen Bildzeichen aufgenommen werden, die in der jeweils dargestellten Meldergruppe auch tatsächlich Verwendung finden.

Bild 2 — Symbole für Feuerwehr-Laufkarten

10.2.2.2 Die Größe der Karte sollte das Format A4 nicht übersteigen; für größere Objekte ist nach Zustimmung der Feuerwehr auch das Format A3 zulässig. In jedem Fall müssen die Darstellungen auf der Feuerwehr-Laufkarte dem gewählten Format entsprechend angepasst und Format füllend sein.

               10.2.2.3              Die Karten müssen aus formstabiler Folie oder Karton in Folie geschützt bestehen.

               10.2.2.4     Auf der Feuerwehr-Laufkarte müssen mindestens folgende Informationen vorhanden sein:

 auf der Vorderseite: Gebäudeübersicht mit Grundriss und, sofern erforderlich, Schnittdarstellung oder Grundriss mit Teilausschnitt;

 auf der Rückseite: Detailplan für den Meldebereich und, sofern erforderlich, Schnittdarstellung oder Grundriss mit Teilausschnitt;

mit mindestens folgenden Angaben:

a)      Meldergruppe;

b)      Meldernummer(n);

c)      Melderart und -anzahl;

d)      Gebäude/Geschoss/Raum;

e)      Standort der BMZ, der ÜE und des FAT/FBF;

f)        Laufweg vom Standort zum Meldebereich;

g)      im Laufweg liegende Treppen und Türen;

h)      Raumkennzeichnung/Nutzung;

i)        Bemerkungen, falls zutreffend (z. B. Ex-Bereich);

j)        Objektname oder Ort (z. B. Straßenbezeichnung);

k)      Datum der letzten Aktualisierung.

10.3 Gebäudeübersicht

Aus der Gebäudeübersicht muss der Weg von der BMZ bzw. Anzeige- und Bedieneinrichtung bis zur ausgelösten Meldergruppe mit einem grünen Pfeil erkennbar sein (Beispiel siehe Bild K.1).

10.4 Detailplan

Zur eindeutigen Lokalisierung des Brandortes muss der Detailplan für den Meldebereich die räumliche Zuordnung der Einzelmelder mit Meldernummer dieser Meldergruppe enthalten (Beispiel siehe Bild K.2).

11 Instandhaltung

               11.1     Allgemeines

Dieser Abschnitt gilt für die Instandhaltung der BMA und der von der BMA anzusteuernden Brandfallsteuerungen. 

Gewerke übergreifende Instandhaltungsmaßnahmen (einschließlich Störungsbeseitigungen) sind von dem Instandhalter der BMA und dem Verantwortlichen der anzusteuernden Anlage gemeinsam vorzunehmen.

Die Instandhaltung der BMA muss nach den Anforderungen in  VDE 0833-1 (VDE 0833-1),  VDE 0833-2 (VDE 0833-2), nach 4.2 dieser Texte und den ergänzenden Anforderungen dieses

Abschnitts erfolgen.

Die Instandhaltung der SAA muss nach den Anforderungen in  VDE 0833-1 (VDE 0833-1) und  VDE 0833-4 (VDE 0833-4) erfolgen.

11.2       Anforderungen an den Betreiber und dessen Pflichten

11.2.1 Allgemeines

Der Betreiber muss eine eingewiesene Person für die BMA benennen (siehe  VDE 0833-1 (VDE 0833-1)).

Der Betreiber ist verantwortlich, dass die eingewiesene Person ihr erforderliches Wissen über die BMA, für die sie zuständig ist, auf dem aktuellen Stand hält (z. B. durch Betreiberschulung beim Hersteller oder einer Fachfirma).

11.2.2 Inspektions- und Wartungsarbeiten

11.2.2.1 Der Betreiber ist verantwortlich, dass durch den Instandhalter die Inspektions- und Wartungsarbeiten entsprechend den vorgegebenen Zeitabständen nach  VDE 0833-1 (VDE 0833-1) durchgeführt werden.

11.2.2.2 Der Betreiber ist verantwortlich, dass in Zeitabständen von höchstens drei Jahren die funktionale Kette der Brandfallsteuerung von einem der Brandfallsteuerung zugeordneten Alarm gebenden Brandmelder bis zur gesteuerten Einrichtung überprüft und dokumentiert wird.

11.2.2.3 Bei Abschaltung der Ansteuereinrichtung für die ÜE bei Inspektions- und Wartungsarbeiten muss der Betreiber Maßnahmen (siehe 11.2.3) aktivieren, die die Weiterleitung eines Alarms im Brandfall während dieser Arbeiten sicherstellen.

11.2.3 Maßnahmen bei Abschaltungen und für den Störungsfall

Der Betreiber muss bei Abschaltungen und vorsorglich für den Störungsfall der BMA geeignete Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Anforderungen aufgrund der Schutzziele zur Verfügung stellen. Er ist verantwortlich, dass die Instandsetzung der BMA durchgeführt wird.

Hierfür sind in der Konzeptphase nach 5.5 o) und p) geforderte Organisationsmaßnahmen zur Behebung von Störungen festzulegen.

Dabei sind mindestens folgende Punkte festzulegen:

der Informationsweg zum Instandhalter;
geeignete Ersatzmaßnahmen zur Schutzzielerreichung in Abhängigkeit von Gebäudenutzung und Störungsumfang, bis der Sollzustand der BMA wieder hergestellt ist. Diese Ersatzmaßnahmen sind mit den zuständigen Baugenehmigungsbehörden abzustimmen, z. B.:

 Bei Abschaltung der Ansteuereinrichtung für die ÜE muss die Weiterleitung zur Alarm auslösenden Stelle sichergestellt werden (manuell durch ständige Besetzung der Erstinformationsstelle der Feuerwehr oder Anzeigeeinrichtung der BMZ). Dazu ist sicherzustellen dass durch Betätigen der ÜE oder mit einem Telefon die Alarm auslösende Stelle erreicht werden kann. 

 Bei Ausfall von Einzelmeldern oder von Meldergruppen müssen diese Bereiche personell überwacht werden. 

Weitergehende Maßnahmen, wie Sicherheitswachen, müssen je nach Gebäudenutzung (z. B. bei Personengefährdung) festgelegt werden.

Die BMA muss spätestens 72 h nach Kenntnis des Störungszustandes in den Sollzustand versetzt sein, um die Wiederherstellung des Sollzustandes der BMA in Abhängigkeit von Gebäudenutzung und Störungsumfang sicherzustellen. Bei Ereignissen, bei denen der überwiegende Teil der Anlage beschädigt wurde, kann von dieser Festlegung abgewichen werden.

Die Aktivierung der Ersatzmaßnahmen im Störungsfall ist unverzüglich zwischen Betreiber und Instandhalter abzustimmen und einzuleiten.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen

 kritischen Störungsmeldungen, z. B. Meldungsverlust, oder

 unkritischen Störungsmeldungen, z. B. wenn eine Ersatzstromversorgung bei Netzausfall für eine Überbrückungszeit von mindestens 30 h zur Verfügung steht.

Im Zweifelsfall muss der Instandhalter, auf Anfrage des Betreibers, die notwendigen Informationen zur Entscheidung über die Aktivierung von Ersatzmaßnahmen zur Verfügung stellen. 

Die Dokumentation der Ersatzmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Anforderungen aufgrund des Schutzzieles während einer Störung ist an der Erstinformationsstelle der Feuerwehr zu hinterlegen.

               11.3            Anforderungen an den Instandhalter und dessen Pflichten

               11.3.1     Anforderungen

Der Instandhalter ist verantwortlich für die Durchführung der Instandhaltungsdienstleistung und dazugehöriger Zusatzleistungen.

Der Instandhalter ist gegenüber dem Betreiber grundsätzlich zur Bereitstellung von Ersatzteilen verpflichtet.

               ANMERKUNG     Siehe Anhang N. 

               11.3.2     Pflichten

Die Pflichten für den Instandhalter sind im Instandhaltungsvertrag oder in einer vergleichbaren Vereinbarung anzugeben (siehe auch  EN 13269).

Der Instandhalter ist für die rechtzeitige Verfügbarkeit von Ersatzteilen verantwortlich.

Eine Bevorratung von Ersatzteilen kann beim Hersteller, Instandhalter oder beim Betreiber erfolgen. 

Die Dauer der Bevorratung für einzelne Anlagenteile sollte vertraglich geregelt werden. Die durchschnittliche Funktionsdauer der gesamten BMA ist dabei zu berücksichtigen.

Der Instandhalter darf nur im Einvernehmen mit dem Betreiber oder dessen Beauftragten die Ansteuereinrichtung für die ÜE abschalten oder die BMA bei der Feuerwehr bzw. einer anderen Hilfe leistenden Stelle abmelden.

               11.4    Beseitigung von Störungen

Die Beseitigung von Störungen muss nach den Festlegungen in  VDE 0833-2 (VDE 0833-2) und den Festlegungen nach 11.2.3 dieser Texte erfolgen.

11.5                Prüfplan und Prüfungen für Inspektion, Wartung und Instandsetzung

11.5.1 Allgemeines

Prüfplan und Prüfungen für Inspektion und Wartung sind nach  VDE 0833-1 (VDE 0833-1) und  VDE 0833-2 (VDE 0833-2) bzw.  VDE 0833-4 (VDE 0833-4) durchzuführen. Im Prüfplan sollten mindestens die im Anhang O bzw. die in  VDE 0833-4 (VDE 0833-4), aufgeführten Punkte enthalten sein.

11.5.2 Prüfverfahren für die Prüfung von Brandmeldern bei der periodischen Prüfung

Der Hersteller muss für die periodische Prüfung der Brandmelder ein geeignetes Prüfverfahren vorgeben. 

11.5.3 Austausch von Brandmeldern

Brandmelder sind nach Herstellerangaben auszutauschen bzw. einer Werksprüfung und -instandsetzung zu unterziehen. Dies ist im Betriebsbuch zu dokumentieren. 

Dabei gilt ergänzend zu den Festlegungen in  VDE 0833-1 (VDE 0833-1):

a)      Wird bei der jährlichen Überprüfung der Funktionsfähigkeit eines Brandmelders ein vom Hersteller vorgegebenes Prüfverfahren verwendet, mit welchem das vom Hersteller nach dem entsprechenden Teil der  EN 54 festgelegte Ansprechverhalten überprüft und nachgewiesen werden kann, so kann der Brandmelder bis zu dem Zeitpunkt im Einsatz bleiben, bei dem eine nicht zulässige Abweichung festgestellt wird.

b)      Automatische punktförmige Brandmelder mit Verschmutzungskompensation oder automatischer Kalibriereinrichtung mit Anzeige bei einer zu großen Abweichung können bis acht Jahre im Einsatz bleiben, wenn die Funktionsfähigkeit des Melders nachgewiesen ist, bei deren Überprüfung vor Ort jedoch nicht festgestellt werden kann, ob das Ansprechverhalten in dem vom Hersteller festgelegten Bereich liegt. Diese Brandmelder müssen nach dieser Einsatzzeit ausgetauscht bzw. einer Werksprüfung und -instandsetzung unterzogen werden.

c)      Automatische punktförmige Brandmelder ohne Verschmutzungskompensation oder automatischer Kalibriereinrichtung, bei deren Überprüfung vor Ort nicht festgestellt werden kann, ob das Ansprechverhalten in dem vom Hersteller festgelegten Bereich liegt, müssen spätestens nach einer Einsatzzeit von fünf Jahren ausgetauscht bzw. einer Werksprüfung und -instandsetzung unterzogen werden.

Wird bei automatischen Brandmeldern die Messkammer vor Ort gereinigt oder werden Teile der Messkammer bzw. die gesamte Messkammer ausgetauscht, so muss sichergestellt sein und nachgewiesen werden, dass sich nach der Reinigung oder dem Austausch der Messkammer das Ansprechverhalten des automatischen Brandmelders in dem vom Hersteller nach dem entsprechenden Teil der  EN 54 festgelegten Bereich befindet.

ANMERKUNG Auch für BMA die vor Dezember 2006 in Betrieb genommen wurden, wird die Anwendung der Anforderungen dieses Abschnitts empfohlen.

11.6   Verantwortlichkeit und Kompetenz

Die Instandhaltung der BMA muss grundsätzlich durch eine Fachfirma (siehe 4.2) erfolgen.

Ist nach  VDE 0833-1 (VDE 0833-1):2009-09, 5.3.3 eine einmal jährliche Inspektion für eine BMA vorgesehen, so muss die Fachkunde der für die vierteljährliche Begehung vorgesehenen sachkundigen Person oder Elektrofachkraft den Festlegungen der  VDE 0833-1 (VDE 0833-1):2009-09 entsprechen. Eine Zertifizierung der Kompetenz nach 4.2 ist für diese Funktion nicht erforderlich.

12 Änderung und Erweiterung bestehender BMA

               12.1     Allgemeines

Bei wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen an bestehenden BMA muss die gesamte BMA dem aktuellen Stand der Texteen angepasst werden. Geringfügige Änderungen oder Erweiterungen, die keine Auswirkungen auf die Leistungsmerkmale oder Funktion der BMA haben, werden in dieser Texte nicht behandelt.

               ANMERKUNG       Beispiele für wesentliche Änderungen sind im Anhang R angegeben.

12.2     Vernetzung der BMZ von bestehenden BMA mit BMZ von Erweiterungen im gleichen Objekt

12.2.1 Allgemeines

Bei Erweiterungen von Gebäudeteilen oder Neubau weiterer Gebäude in einem Sicherungsobjekt ist es notwendig, die Überwachung auf die neu entstandenen Meldebereiche zu ergänzen.

Wenn neue Gebäude, neue Gebäudeteile oder Bauabschnitte hinzukommen, muss die Erweiterung der BMA den geltenden Texteen und Richtlinien entsprechen.

Entweder wird die vorhandene BMZ um Meldergruppen erweitert oder, falls dies nicht möglich ist, muss eine weitere BMZ installiert werden.

Die neue BMZ kann entweder am bisherigen zentralen Standort oder in einem neuen Meldebereich angeordnet werden.

12.2.2 Systemeigene Vernetzung

12.2.2.1 Verfügen die zusammen zu schaltenden BMZ über eine eigene Systemvernetzung, ist grundsätzlich keine Änderung bezüglich der Alarmübertragung und der Funktionen des FBF, des FSD und FAT erforderlich.

12.2.2.2 Verfügen die zusammen zu schaltenden BMZ über keine eigene Systemvernetzung, sind die Festlegungen in 12.3.3 zu beachten.

12.2.3 Zusammenschaltung von BMZ

Werden BMZ, die über keine eigene Systemvernetzung verfügen, zusammengeschaltet, sind insbesondere die Anforderungen bezüglich Ausfallsicherheit, Bedienung und Anzeige zu beachten.

ANMERKUNG Nach  VDE 0833-2 (VDE 0833-2) liegt eine Vernetzung immer dann vor, wenn bei einer Anlage mit mehr als einer BMZ mindestens eine BMZ oder Teile einer BMZ übergeordnete Funktionen innerhalb der Anlage ausführen. Eine übergeordnete Aufgabe ist die Ansteuerung der ÜE. Diese BMZ wird dann als „übergeordnete Zentrale“ bezeichnet. 

12.2.4 Alarmübertragung

Die Weiterleitung des Alarmzustandes der untergeordnete BMZ an die übergeordnete BMZ muss so erfolgen, dass bei einer einfachen Störung wie Drahtbruch oder Kurzschluss in einem Übertragungsweg oder bei einer Störung in einem Abschnitt eines Übertragungsweges zwischen einzelnen BMZ und den Übertragungswegen zur übergeordneten BMZ die Funktion der BMA nicht beeinträchtigt wird.

Zusätzlich müssen Störungen in den Übertragungswegen zwischen den einzelnen BMZ und der übergeordneten BMZ an den übergeordneten Einrichtungen angezeigt werden.

Die Übertragung des Alarmzustandes der untergeordneten BMZ muss vom Ausgang der Ansteuerung der ÜE der untergeordneten BMZ über zwei überwachte Übertragungswege rückwirkungsfrei in separaten Leitungen erfolgen. Die Überwachung der Übertragungswege muss von der übergeordneten Zentrale aus erfolgen. Dabei verhält sich die untergeordnete Zentrale zur übergeordneten Zentrale wie zwei Meldergruppen. 

Die Beschaltung zur Auslösung der übergeordneten Zentrale durch die untergeordnete Zentrale hat auf Veranlassung des Betreibers und nach den Festlegungen des Errichters der übergeordneten BMZ zu erfolgen. Sie muss potenzial- und rückwirkungsfrei sein (siehe Bild P.1).

12.2.5 Feuerwehr-Bedienfeld (FBF)

Die übergeordnete BMZ muss mindestens für die Anschaltung eines FBF nach  14661 vorbereitet sein.

Ein FBF bzw. eine Erweiterung des FBF mit gemeinsamer Steuerung/Anzeige für alle BMZ muss an der übergeordneten Zentrale installiert werden (siehe Bild P.2).

12.2.6 FBF-Schnittstelle

Um weitere BMZ an das FBF anschließen zu können, muss die Erweiterung des FBF über eine entsprechende Schnittstelle verfügen. Die Schnittstelle muss folgenden Anforderungen genügen:

 Die Anschaltung der untergeordneten Zentrale muss potenzialfrei erfolgen.

 Die zusätzlichen Anschlüsse müssen unter Berücksichtigung der Tabelle 1 den betreffenden Funktionen aus  EN 54-2:1997-12 und  EN 54-2/A1:2007-01, Abschnitt 11 und Anhang F und den Schnittstellenbegungen der  14661 entsprechen.

Die Überwachung der Übertragungswege zwischen dem FBF bzw. der Erweiterung des FBF und der BMZ darf indirekt erfolgen, z. B. dadurch, dass mindestens eine Ader der Energieversorgungszuleitung des FBF von der übergeordneten Zentrale aus durch alle Zuleitungen geschleift wird. Bei einem Leitungsfehler der Zuleitung muss die grüne Betriebsanzeige am FBF erlöschen.

Falls eine Erweiterung als Zusatz zum FBF vorgesehen wird, ist diese je nach Ausführung unmittelbar neben dem oder im FBF anzuordnen.

Welche Funktionen das FBF anzeigt bzw. welche Funktionen für welche BMZ wirksam werden müssen, ist Tabelle 1 zu entnehmen.

Tabelle 1 — Signalplan FBF-Erweiterung

Anzeige oder Steuer-Funktionübergeordnete BMZuntergeordnete BMZ 1untergeordnete BMZ n
LED Betriebbz. B. geschleift
LED Löschanlage ausgelöstbbb
Schalter/Taster akustische Signale abaaa
LED akustische Signale abbbb
LED Rückmeldung Bedienelement akustische Signale ab FBF-interne Funktion
Schalter ÜE aba
LED ÜE ab b
LED Rückmeldung Bedienelement ÜE abFBF-interne Funktion
Taster ÜE prüfena
Taster BMZ rückstellenaAA
LED BMZ rückstellenb
Schalter Brandfallsteuerungen abaaA
LED Brandfallsteuerungen abbbB
LED Rückmeldung Bedienelement Brandfallsteuerungen abFBF-interne Funktion
ÜE ausgelöstb
a Signal ist wirksam für b Signal stammt von  
12.2.7 Übertragung des Störungs- und Abschaltungszustands

Bei Abschaltung und Störung einer Meldergruppe, eines Melders oder sonstiger Funktionen einer untergeordneten BMZ müssen diese Informationen jeweils als Sammelanzeige an der übergeordneten BMZ angezeigt werden. Diese Sammelanzeigen müssen in Gelb und mit eindeutiger Kennzeichnung ausgeführt werden. Die Übermittlung der Signale Abschaltung und Störung darf über einen eigenen gemeinsamen Übertragungsweg erfolgen. Der Übertragungsweg muss überwacht sein. Dabei darf der Störungszustand der untergeordneten BMZ an der übergeordneten BMZ als Leitungsstörung angezeigt werden. 

12.2.8 Anzeige für die Feuerwehr

Wenn die Brandschutzdienststelle die Forderung nach Anzeige der ausgelösten Meldergruppe am Hauptzugang für die Feuerwehr stellt oder sich die untergeordneten BMZ nicht am Hauptzugang für die

Feuerwehr befinden, müssen grundsätzlich ein oder mehrere FAT nach  14662 oder abgesetzte Anzeigeeinrichtungen, die die Anforderungen hinsichtlich der Anzeige nach  EN 54-2 erfüllen, verwendet werden. Der Standort ist mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen.

Die Anforderungen nach  EN 54-2:1997-12, 12.5.3 sind in diesem Fall zu beachten. Das heißt, die Signalleitung und die Zuleitung zur Energieversorgung, falls keine eigene Energieversorgung nach  EN 54-4 für diese Anzeigeeinrichtungen vorhanden ist, müssen redundant ausgelegt sein. Die Anzeigen für Störung/Abschaltung der untergeordneten BMZ werden in diesem Fall nur am FAT oder der abgesetzten Anzeigeeinrichtung angezeigt. Es ist eine eindeutige Kennzeichnung der Zuordnung der abgesetzten Anzeige oder des FAT zur untergeordneten BMZ erforderlich (siehe Bild P.3).

Die Anzeigen der Meldergruppen sind grundsätzlich über die BMA mit vernetzten BMZ fortlaufend zu nummerieren.

12.2.9 Leitungsverlegung

Die Redundanzwege müssen jeweils in getrennten Kabeln verlegt werden. Bei einem einfachen Leitungsfehler (z. B. Drahtbruch, Kurzschluss oder Fehler gleicher Wirkung) muss eine Störungsmeldung an der übergeordneten BMZ erfolgen und die Redundanzleitung muss das vorgesehene Signal übertragen. 

Der überwachte Übertragungsweg für den Störungs- und Abschaltzustand darf in einem Kabel mit dem Redundanzweg der Brandmeldung mitgeführt werden.

Bei erforderlicher Berücksichtigung der jeweiligen Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) sind die Übertragungswege als „Leitungsanlage einer BMA“ aufzufassen.

12.2.10 Begrenzung des Ausbaus

Die jeweiligen Flächenbegrenzungen und zugehörigen Redundanzmaßnahmen sind den Anforderungen nach  VDE 0833-2 (VDE 0833-2):2009-06, 6.2.1 zu entnehmen und gelten für die übergeordnete BMZ bezogen auf die Gesamtanlagengröße.

Eine weitergehende Kaskadierungsstufe untergeordneter BMZ ist nicht zulässig.

12.2.11 Abnahme

Das funktionsgerechte Zusammenwirken der einzelnen Komponenten muss sichergestellt sein.

Im Zweifelsfall ist die Funktionalität durch eine dritte unabhängige Prüfstelle festzustellen.

12.2.12 Sonstiges

Die Funktionen der untergeordneten BMZ, die nicht in Betrieb sind, z. B. Überwachung von Ausgängen, sind so zu beschalten, dass keine missverständlichen Anzeigen möglich sind.

Nach durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen hat der jeweilige Instandhalter sich vom Zustand der Gesamtanlage am FBF, FAT bzw. an der abgesetzten Anzeigeeinrichtung zu überzeugen.

12.3             Erweiterung und mehrstufige Modernisierung durch Ersetzen der vorhandenen BMZ

12.3.1 Allgemeines

Alternativ zu den unter 12.3 beschriebenen Möglichkeiten darf eine Erweiterung der bestehenden Aufnahmekapazitäten durch den Austausch der bestehenden BMZ gegen eine neue BMZ erfolgen. Die neue BMZ und die zusätzlichen neuen Brandmelder müssen über eine CE-Kennzeichnung nach § 12 BauPG verfügen. Dann ergeben sich zwei Möglichkeiten:

a)      Die neue BMZ verfügt über eine Systemprüfung, in welcher die aufzuschaltenden vorhandenen Brandmelder enthalten sind. Die vorhandenen Brandmelder haben eine CE-Kennzeichnung.

b)      Die neue BMZ verfügt über keine Systemprüfung mit den aufzuschaltenden vorhandenen Brandmeldern. Die vorhandenen Brandmelder haben keine CE-Kennzeichnung. 

12.3.2 Vorhandene Brandmelder sind Bestandteil der Systemprüfung der neuen BMZ

Bei der in 12.3.1 a) beschriebenen Möglichkeit ergeben sich keine weiteren Anforderungen.

12.3.3 Vorhandene Brandmelder sind nicht Bestandteil der Systemprüfung der neuen BMZ

Bei der in 12.3.1 b) beschriebenen Möglichkeit dürfen die vorhandenen Brandmelder über ein spezielles Interfacemodul auf die neue BMZ aufgeschaltet werden. Das Interfacemodul stellt die technische und funktionale Kompatibilität zwischen der neuen BMZ und den vorhandenen automatischen Brandmeldern sicher. Es muss Bestandteil der CE-Kennzeichnung nach § 12 BauPG der neuen BMZ sein. Die technische und funktionale Kompatibilität mit den aufzuschaltenden „alten Brandmeldern“ muss vom Hersteller nachgewiesen werden.

12.4   Verantwortlichkeit und Kompetenz

Es gelten die Anforderungen nach 4.2 dieser Texte.

13 Weitergehende Anforderungen für Sprachalarmanlagen

13.1 Allgemeines

Werden SAA durch BMA angesteuert, gilt grundsätzlich  VDE 0833-4 (VDE 0833-4)

13.2 Verantwortlichkeit und Kompetenz 

Für jede Phase, die in E  VDE 0833-4 (VDE 0833-4):2011-07, Abschnitte 6 bis 9, 11 und Abschnitt 14 dieser Texte beschrieben ist, ist die entsprechende Leistung durch eine Fachfirma verantwortlich zu erbringen. Die Kompetenz dieser Fachfirma ist insbesondere nachgewiesen, wenn sie durch eine nach  EN 45011 akkreditierte Stelle (siehe 4.2.1) zertifiziert worden ist. Die Anforderungen nach 4.2 gelten sinngemäß.

Ferner ist von der Firma ein geeignetes Qualitätsmanagement nachzuweisen. Als Nachweis ist z. B. ein

Zertifikat ausreichend, wenn es von einer nach  EN ISO/IEC 17021 akkreditierten Stelle ausgestellt wurde.

Die Kompetenzkriterien sind im Anhang L.1 festgelegt.

13.3 Konzept für SAA

Es gilt 5.7 sinngemäß. 

14 Änderung und Erweiterung bestehender Anlagen zur Sprachalarmierung

14.1 Allgemeines

Bei wesentlichen Änderungen und Erweiterungen an bestehenden Anlagen zur Sprachalarmierung, die von einer BMA angesteuert werden, muss die gesamte Anlage dem aktuellen Stand der Texteen angepasst werden. Geringfügige Änderungen oder Erweiterungen, die keine Auswirkungen auf die Leistungsmerkmale oder Funktion der Anlage haben, werden in dieser Texte nicht behandelt. 

               ANMERKUNG       Beispiele für wesentliche Änderungen sind im Anhang R angegeben. 

14.2 Vernetzung der Zentralen von bestehenden elektroakustischen Notfallwarnsystemen

(ENS) mit SAA bei Erweiterungen im gleichen Objekt

Bei Erweiterungen von Gebäudeteilen oder Neubau weiterer Gebäude in einem Sicherungsobjekt ist es notwendig, die Beschallung um die neu entstandenen Alarmierungsbereiche zu ergänzen. Ein bestehendes ENS darf als Unteranlage rückwirkungsfrei auf die neue SAA aufgeschaltet werden. 

Anhang A

(Texteativ)

Verbindungsarten und technische Anforderungen

ANMERKUNG     Siehe 6.2.5.1.

A.1 Allgemeines

Der Fernalarm der BMA ist über eine Alarmübertragungsanlage (AÜA) auf Basis der Texteen der Reihe  EN 50136 an die Feuerwehr oder eine andere behördlich benannte Alarm auslösende Stelle weiterzuleiten.

Unabhängig von der Verbindungsart beinhaltet der weiterzuleitende Alarmzustand einer BMA immer das gleiche Gefährdungspotenzial. Daher sind die Anforderungen an die unterschiedlichen Verbindungsarten in der Tabelle A.1 so festgelegt, dass sie den Anforderungen der Feuerwehr oder einer anderen behördlich benannten Alarm auslösenden Stelle entsprechen. Dies gilt insbesondere für die Verfügbarkeit und für die Erkennung von Störungen der Verbindung. Diese Störungsmeldung ist an den Betreiber der AÜA und/oder an die Feuerwehr bzw. an eine andere behördlich benannte Alarm auslösende Stelle unverzüglich weiterzuleiten. Die Anforderungen nach Tabelle A.1 sind zu erfüllen. 

ANMERKUNG 1 In Tabelle A.1 sind die Anforderungen basierend auf den Texteen der Reihe  EN 50136 zusammengefasst. Sie zeigt die derzeit technisch mögliche Realisierung und beruht auf den veröffentlichten Daten nationaler Netzbetreiber. Liegen keine Aussagen über die Netzverfügbarkeit vor, wird die Wahrscheinlichkeit des Verbindungsaufbaus ersatzweise zu Grunde gelegt.

Tabelle A.1 — Anforderungen an unterschiedliche Verbindungsarten

TypErsterÜbertragungswegZweiterÜbertragungswega   Anforderungen nach  EN 50136-1-1
Klasse derÜbertragungsdauerKlasse derÜbertragungshöchstdauerKlasse derZeitspanne für dieWeitergabe der StörungKlasse der VerfügbarkeitbMaßnahmenzurÜbertragungssicherheit
1Festverbindung,z. B. über fest zugeordnetenÜbertragungskanalD4 = 10 sM4 ≤ 20 sDurch die AÜAT5 ≤ 90 s(Gesamtweg)A4 ≥ 98,5 %S0 und I0
2cFestverbindung,z. B. überpaket-vermittelndesNetzbedarfsge-steuerteVerbindung   D4 = 10 sM4 ≤ 20 sDurch die AÜAT5 < 90 s(Gesamtweg)oder durch die AÜAT2 ≤ 25 h(Gesamtweg) T5 ≤ 90 s(Netzzugang)Durch denNetzbetreiberT5 ≤ 90 s(Netzbetreiber)A4 ≥ 98,5 % einschließlich zweitemÜbertragungswegIn Netzen mit geschlossenerBenutzer gruppee I S0 und I0 in öffentlichzugänglichen Netzenf I S2 und I3
       
3cbedarfs-gesteuerteVerbindung bedarfs-gesteuerteVerbindung, über zweiteTrassegD4 = 10 s (D2 = 60 s)hM3 ≤ 60 s (M2 = 120 s)hDurch die AÜAT2 ≤ 25 h(Gesamtweg) T5 ≤ 90 s(Netzzugang)A4 ≥ 98,5 % einschließlich zweitemÜbertragungsweg 

a          Der zweite Übertragungsweg ist im Störungsfall des ersten Übertragungsweges zu verwenden und muss die ÜE unmittelbar mit der Zentrale der Feuerwehr bzw. einer anderen behördlich benannten Alarm auslösenden Stelle verbinden. Die Anforderungen an die Parameter für die Übertragungsdauer, Übertragungshöchstdauer und die Zeitspanne für die Weitergabe des zweiten Übertragungsweges entsprechen denen des Typs 3. Mindestens einer der Übertragungswege muss teilnehmerseitig netzstromunabhängig verfügbar sein (Überbrückungszeit der teilnehmerseitigen Kommunikationsgeräte wie ÜE).b          Gemeint ist die Verfügbarkeit des Übertragungsweges ohne Endgeräte = Übertragungsnetz.c          Bei Ausfall eines der beiden Übertragungswege muss dieser Ausfall über den anderen Übertragungsweg an den Betreiber der AÜA und/oder an die Feuerwehr bzw. an eine andere behördlich benannte Alarm auslösenden Stelle weitergeleitet werden.d          Es muss sichergestellt sein, dass die bedarfsgesteuerte Verbindung teilnehmerseitig nicht aus dem als Hauptübertragungsweg genutzten paket-vermittelnden Netz gebildet wird.e          Durch den Netzbetreiber muss dabei sichergestellt sein, dass kein unerlaubter Zugang über Fremdnetze zum Übertragungsnetz möglich ist. Wählverbindungen im öffentlichen Kommunikationsnetz sind wie Netze mit geschlossener Benutzergruppe zu betrachten.f            Es muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass eine Manipulation von Informationen hinsichtlich Integrität, Authentizität, Vertraulichkeit und Verlust verhindert bzw. vom Übertragungsgerät und der Übertragungszentrale sicher erkannt und gegebenenfalls die Informationen über den Ersatzweg übertragen wird.g          Der zweite Übertragungsweg muss unabhängig vom ersten Übertragungsweg über eine eigene, separate Trasse geführt werden, z. B. über eine Funkverbindung.h          Bei einem analogen öffentlichen Fernsprechnetzwerk können D2 und M2 angewandt werden.

A.2 Technische Anforderungen

Für den Fernalarm müssen sowohl auf der Seite der ÜE als auch in der Empfangszentrale der Feuerwehr bzw. einer anderen behördlich benannten Alarm auslösenden Stelle unabhängige Übertragungskanäle in den genutzten Kommunikationsanschlüssen verwendet werden. Auf Seiten der ÜE darf darauf verzichtet werden, wenn Alarmmeldungen Priorität vor dem übrigen Kommunikationsverkehr und vor anderen Meldungen haben. Über diese Übertragungskanäle dürfen weitere zur BMA gehörende Informationen zu anderen Empfangsstellen übertragen werden, z. B. Störungsmeldungen der BMA an den Instandhalter der BMA; diese dürfen die Übertragung des Fernalarms jedoch nicht beeinträchtigen.

Bei aus mehreren Teilkomponenten verteilt bestehenden Empfangszentralen gelten für die Verbindungen dieser Teile untereinander die gleichen Anforderungen. 

Der Fernalarm muss über eine überwachte Daten-Prozedur (z. B nach  EN 60870) an die Zentrale der Feuerwehr bzw. einer anderen behördlich benannten Alarm auslösenden Stelle übertragen werden; das gilt auch für die Quittierung des Fernalarms durch die Zentrale an die ÜE. 

ANMERKUNG 1 Anforderungen an das Übertragungsprotokoll für Gefahren- und Zustandsmeldungen (z. B. Brand-, Einbruch-, Störungsmeldungen, sind in VdS 2465 enthalten.

Bei Störung eines Übertragungsweges sind zwischen den verantwortlichen Stellen (Betreiber der AÜA und Feuerwehr bzw. einer anderen behördlich benannten Alarm auslösenden Stelle) abgesprochene technische und/oder organisatorische Maßnahmen zu ergreifen mit dem Ziel der Sicherstellung der Alarmübertragung.

ANMERKUNG 2 Eine technische Maßnahme ist z. B. die Prüfung und Nutzung eines Ersatzweges/-kanals. Eine organisatorische Maßnahme ist z. B. die Besetzung von Stellen, an denen Alarminformationen zur Verfügung stehen.

A.3 Übergangsregelungen

AÜA, an denen bauordnungsrechtlich geforderte BMA angeschlossen sind, sollten so beschaffen sein und betrieben werden, dass sie von diesem Zeitpunkt ab allen Anforderungen nach 6.2.5.1 uneingeschränkt genügen. 

ANMERKUNG Der Anhang A ist im Juli 2009 als  14675/A2 erschienen und wurde in diese konsolidierte Neuausgabe der  14675 übernommen.

Anhang B

(Texteativ)

Ansteuereinrichtungen und Schnittstellen von BMS für andere Systeme

               ANMERKUNG Siehe 6.1.4, 6.2.3 und 6.2.5.

B.1 Allgemeines

ANMERKUNG 1 Anforderungen an die Ansteuereinrichtungen und Schnittstellen der BMZ für Brandfallsteuerungen von anderen Systemen nach 6.1.4 sind in folgenden Abschnitten von  EN 54-2:1997-12 und  EN 54-2/A1:2007-01 aufgeführt:

a)       für Fernalarm (6.2.5.1) zu Übertragungseinrichtungen (ÜE) von Alarmübertragungsanlagen in folgenden Abschnitten von  EN 54-2:1997-12 und  EN 54-2/A1:2007-01 aufgeführt: 7.9, 8.2.5 b), 9.4.2 b), mit Verzögerung 7.11, mit Abhängigkeit des Brandmeldezustandes von mehr als einem Alarmsignal 7.12;

b)       für Internalarm (6.2.5.2) zu Alarmierungseinrichtungen in folgenden Abschnitten von  EN 54-2:1997-12 und  EN 54-2/A1:2007-01 aufgeführt: 7.8, 8.2.5 a), 9.4.2 a), mit Verzögerung 7.11, mit Abhängigkeit des Brandmeldezustandes von mehr als einem Alarmsignal 7.12;

c)       für Brandschutz- und Betriebseinrichtungen (6.1.4 und 6.2.3) zu Steuereinrichtungen in folgenden Abschnitten von  EN 54-2:1997-12 und  EN 54-2/A1:2007-01 aufgeführt: 7.10, 8.2.4 f), 9.4.1 b), mit Abhängigkeit des

Brandmeldezustandes von mehr als einem Alarmsignal 7.12. Der Übertragungsweg von der Ansteuereinrichtung zur Übertragungseinrichtung (ÜE) sowie zu Steuer- und Alarmierungseinrichtungen muss von der Brandmelderzentrale überwacht werden. 

Elektrische Daten der parallelen Schnittstelle für die Ansteuerung von ÜE und Steuer- und Alarmierungseinrichtungen, die nicht Teil des Brandmeldesystems sind, sind Tabelle B.1 zu entnehmen:

Tabelle B.1 — Elektrische Daten

ParameterElektrische Daten
Ansteuerungdurch Stromverstärkung
Ansteuerspannung (aus der Ansteuereinrichtung)(12 ± 1,8) V oder (24 ± 3,6) V (Gleichspannung)
Innenwiderstand der Last200 Ω bis 1 000 Ω
Dauer der Ansteuerung1 s bis 6 s oder dauernd
Leitungswiderstand je Ader≤ 50 Ω
Rückstellstrom≤ 2,5 mA
Rückstellzeit≥ 1 s
Überwachungsstrom≤ 10 mA
ANMERKUNG Bei Verwendung einer seriellen Schnittstelle werden die elektrischen Daten nach CCITT V.31bis empfohlen. Zeitbegung für den Signalverlauf bei Eingängen: Signaländerung ≥ 200 ms muss erkannt werden. Weitere Eigenschaften der seriellen Schnittstelle werden zwischen den Herstellern des BMS und des anderen Systems abgestimmt und spezifiziert.

Das Abschalten der Ansteuereinrichtung darf nur Berechtigten möglich sein und ist optisch anzuzeigen.

Die Prüfung hat durch Funktionsprüfung und Messung bei der Typprüfung der BMZ zu erfolgen.

ANMERKUNG 2 Diese     Anforderungen gelten    nicht      für         Schnittstellen zur         Ansteuerung        von ortsfesten Brandbekämpfungsanlagen.

B.2 Ansteuereinrichtung und Schnittstelle für Übertragungseinrichtungen

Bei Brandmeldung darf die Übertragungseinrichtung nur einmal angesteuert werden.

Die Ansteuereinrichtung muss die Energie für die Einleitung einer Übertragung zur Verfügung stellen können.

Das Zurückstellen der Ansteuereinrichtung darf dem Berechtigten erst bei übertragungsbereiter Übertragungseinrichtung möglich sein.

Die Rückmeldung der Übertragungseinrichtung nach  EN 50136-1-1 und  EN 50136-2-1 darf über einen nicht überwachten Übertragungsweg erfolgen und ist in der BMZ optisch anzuzeigen. 

Sofern die BMZ über keinen Eingang und keine Anzeige für die Rückmeldung der ÜE verfügt, ist diese Funktion auf eine andere Weise zu realisieren, z. B. separater Übertragungsweg für Meldungen, bis eine entsprechende Anforderung in  EN 54-2 enthalten und in Kraft gesetzt ist.

Zusätzlich zur Ansteuerung der ÜE über die Schnittstelle nach Tabelle B.1 darf eine serielle Schnittstelle vorhanden sein. Diese muss so ausgeführt sein, dass eine bestimmungsgemäße Übergabe von Meldungen und Informationen sichergestellt ist.

Die serielle Schnittstelle muss aus einer Reihenschaltung von zwei Schnittstellen nach CCITT V.31bis bestehen. Die Daten sind mit einer Geschwindigkeit von 1 200 Bit/s im Halbduplexverfahren zu übertragen.

Anhang C

(Texteativ)

Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD)

               ANMERKUNG     Siehe 5.5 i).

C.1 Allgemeines

Der gewaltfreie Zutritt und die Zufahrt zu allen mit Brandmeldern bzw. selbsttätigen Löschanlagen geschützten Räumen ist bei Brandalarm durch geeignetes Personal mit Schlüsselgewalt rund um die Uhr vom Betreiber der Brandmeldeanlage sicherzustellen. Siehe  VDE 0833-2 (VDE 0833-2).

Ist dies in begründeten Fällen nicht möglich, kann auf schriftlichen Antrag des verantwortlichen Betreibers der betroffenen baulichen Anlage als Ersatzvornahme der Einbau eines Feuerwehr-Schlüsseldepots (FSD), einer optischen Informationsleuchte und eines Freischaltelements (FSE) zugestanden werden.

Vor einer Antragstellung muss zwischen dem Betreiber der Brandmeldeanlage und dem dafür zuständigen Schadensversicherer abgeklärt werden, welche Klasse des Feuerwehr-Schlüsseldepots zum Einbau kommen soll.

ANMERKUNG Wird ein FSD installiert, ist die Aufbewahrung von Schlüsseln für den Versicherungsort eine Gefahrenerhöhung, die dem Einbruchdiebstahlversicherer angezeigt werden muss. Ist das FSD nicht vom Versicherer anerkannt und/oder nicht nach den VdS-Richtlinien installiert, besteht möglicherweise kein Versicherungsschutz für Schäden durch Einbruchdiebstahl, wenn das Gebäude mit dem aus dem FSD entwendeten Schlüssel geöffnet wurde.

Das Feuerwehr-Schlüsseldepot wird verwendet, um der Feuerwehr bei einem Brandalarm den gewaltfreien Zutritt zum Gebäude zu ermöglichen. Die Objektschlüssel sind dazu sicher im FSD zu verwahren und nur der verantwortlichen Person der Feuerwehr bei Brandalarm zugänglich zu machen.

Die elektrische Entriegelung des FSD 2 und des FSD 3 (siehe C.2.1) muss bei Brandmeldung und/oder der zugehörigen Rückmeldung der Übertragungseinrichtung erfolgen. Die mechanische Entriegelung, z. B. mit Schlüssel, muss durch die verantwortliche Person der Feuerwehr erfolgen.

Die Begungen zur Inbetriebnahme und Aufschaltung der FSD sind den Anschaltbegungen der örtlich zuständigen Brandschutzdienststelle der Landkreise bzw. der örtlich zuständigen Feuerwehr zu entnehmen.

C.2 Klassifizierung und Ausführung des Feuerwehr-Schlüsseldepots

C.2.1 Klassifizierung

Die Einteilung der FSD erfolgt in drei Klassen.

a)      Klasse 1:    Geringes Risiko FSD 1

Dient zur Verwahrung von Objektschlüsseln (nur Einzelschlüssel mit Einzelschließungen, keine Generalschlüssel), hat jedoch keine Anbindung an die Brandmeldeanlage.

b)      Klasse 2:                 Mittleres Risiko       FSD 2

Dient zur Verwahrung von Objektschlüsseln (nur Einzelschlüssel mit Einzelschließungen, keine Generalschlüssel).

c)      Klasse 3:                 Hohes Risiko        FSD 3

Dient zur Verwahrung von Objektschlüsseln (Generalschlüssel, Schlüssel für Schalteinrichtung).

C.2.2 Ausführung

C.2.2.1     Feuerwehr-Schlüsseldepot FSD 1

Das FSD 1 muss aus einem mechanisch stabilen Gehäuse bestehen, dessen Tür mit einem Feuerwehrschloss entriegelt wird. Die Deponierung des/der Objektschlüssel muss hinter der Tür in einer geeigneten Aufnahme erfolgen. Schließung und Ausführung müssen in Abstimmung zwischen Betreiber und Feuerwehr festgelegt werden. 

Das FSD 1 kann auch als Schlüsselrohr aufgebaut sein, wobei aus Platzgründen nicht mehr als zwei Schlüssel hinterlegt werden dürfen.

C.2.2.2     Feuerwehr-Schlüsseldepot FSD 2

Die Ausführung des FSD 2 entspricht der des FSD 3, jedoch ohne Sabotageüberwachung.

C.2.2.3     Feuerwehr-Schlüsseldepot FSD 3

Das FSD 3 muss aus einem mechanisch stabilen Gehäuse bestehen, dessen Außentür elektrisch entriegelbar ist. Hinter der Außentür befindet sich eine zweite Tür (Innentür), über deren Schlüssel nur die Feuerwehr verfügen darf. Die Deponierung des/der Objektschlüssel (Generalschlüssel, Schlüssel für Schalteinrichtung) muss hinter der Innentür in einer Aufnahme erfolgen. Die FSD-Außentür (Durchbruch), die geschlossene Stellung der FSD-Außentür, sowie das Vorhandensein des im FSD hinterlegten Schlüssels sind elektronisch zu überwachen.

Die Meldung der Überwachung (Sabotagemeldung) muss an eine ständig besetzte Stelle, wie z. B. Polizei oder Wach- und Sicherheitsunternehmen, weitergeleitet werden.

ANMERKUNG    Geräteanforderungen an das FSD 3 sind in VdS 2105 festgelegt.

C.3 Anforderungen an Einbau und Anschaltung von Feuerwehr-Schlüsseldepots 

C.3.1 Innentürschließung

Schließung und Schlüssel der Innentür von FSD 2 und FSD 3 dürfen nur ausschließlich für diese Innentüren verwendet werden.

C.3.2 Anbringungsort

Das FSD muss in unmittelbarer Nähe (Umkreis von etwa 5 m) vor dem/der von der Feuerwehr vorgesehenen Zugang/Zufahrt angebracht werden.

FSD sind vorzugsweise an wettergeschützten Stellen zu installieren, z. B. in Nischen, Durchgängen, unter Vordächern.

C.3.3 Einbaumaße

Der Einbau von FSD 2 und FSD 3 muss so erfolgen, dass die Außentür bündig mit der Außenfläche der Wand abschließt und sich die Unterkante des FSD in einer Höhe von mindestens 0,8 m und höchstens 1,40 m über dem Fertigfußboden befindet. Dieses Einbaumaß gilt sinngemäß auch für FSD 1.

C.3.4 Befestigung

FSD 2 und FSD 3 dürfen grundsätzlich nur in Wände aus Mauerwerk nach  1053, aus Ziegeln nach  105 oder Kalksandstein nach  106 oder in Wände aus Stahlbeton (mindestens C 20/C 25 nach  EN 206-1:2001-07, Tabelle 7) angebracht werden. Die Wände müssen mindestens 80 mm dicker sein als die Einbautiefe des FSD. Das FSD muss mit Mörtel nach  1053 eingemauert oder in die Betonwand eingegossen werden.

Wenn keine geeignete Fassadenfläche vorhanden ist, darf die Montage des FSD in einer freistehenden Säule mit ausreichender Festigkeit erfolgen. Für die geschützte unterirdische Zuführung der Leitungen muss ein biegsames Metallrohr nach  EN 50086-1 (Mindestlänge 1 000 mm) vorhanden sein. Die Säule muss über einen nach dem Einbau erreichbaren Anschluss für den Potenzialausgleich verfügen. Das Fundament für die Säule muss so ausgeführt werden, dass die Säule nur mit erheblichem Aufwand zu entfernen ist.

Das FSD 1 muss mechanisch stabil ein- bzw. angebaut sein (z. B. mit Schwerlastdübel oder Zweikomponenten-Baukleber).

C.3.5 Leitungsverlegung

Das Anschlusskabel muss von der Gehäuserückseite des FSD oder seitlich, in unmittelbarer Nähe der Gehäuserückseite, eingeführt werden.

Leitungen zwischen FSD und den Anschlussklemmen der Steuerelektronik sind vorzugsweise unter Putz oder in Metallrohre zu verlegen. Bei Verlängerungen sind hierfür geeignete, korrosionsgeschützte Kabelverbindungstechniken (z. B. Löt-Schrumpfmuffen) zu verwenden. In Ausnahmefällen sind auch Verteiler möglich.

Sind FSD von Gebäuden abgesetzt, so müssen deren Leitungen mindestens 800 mm tief im Erdreich und zusätzlich mechanisch geschützt verlegt werden (siehe  VDE 0891-6 (VDE 0891-6)). C.3.6 Anschluss des FSD

Der Anschluss von FSD 2 und FSD 3 an die BMZ ist den Herstellerunterlagen zu entnehmen.

C.3.7 Potenzialausgleich

FSD mit elektronischen Einrichtungen sind über eine Leitung mit einem Querschnitt von mindestens 4 mm2 mit dem Potenzialausgleich der BMA zu verbinden.

C.3.8 Heizung

Wenn kein frostgeschützter Einbau sichergestellt ist, müssen FSD 2 und FSD 3 mit einer Heizung ausgerüstet sein. Die Heizung braucht nicht von der Energieversorgung der BMA versorgt zu werden; die Überbrückung eines Ausfalls, z. B. der Netzversorgung, ist nicht erforderlich.

Die Heizung muss ständig betriebsbereit sein. ((das ist eigentlich widersprüchlich, da Netzausfall auch lange dauern kann))

               ANMERKUNG            Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft kann über eine Temperatursteuerung erfolgen.

C.3.9 Sicherung und Anzahl der Objektschlüssel

Bei FSD 2 und FSD 3 ist die überwachte Schlüsselhinterlegung nur über einen Schließzylinder (90 Grad schließend) zulässig.

Werden mehrere Schlüssel deponiert, müssen diese mit dem überwachten Schlüssel mechanisch so verbunden werden, dass eine Entnahme einzelner Schlüssel nur durch Zerstörung dieser Verbindung möglich ist. Sie sollten gekennzeichnet sein.

Bei FSD 2 und FSD 3 dürfen aus einsatztaktischen Gründen nicht mehr als drei Schlüssel hinterlegt werden.

Wird diese Anzahl aus innerbetrieblichen Gründen überschritten, so bedarf es einer Abstimmung zwischen Betreiber und gegebenenfalls dessen Versicherer und der Feuerwehr.

C.3.10 Instandhaltung, Wartung

FSD und deren Anlageteile sind vierteljährlich nach  VDE 0833-2 (VDE 0833-2) zu inspizieren und müssen mindestens einmal jährlich gewartet werden. Die Wartungsarbeiten müssen in Anwesenheit der für die Schließung der Innentür verantwortlichen Person (z. B. Feuerwehr) oder dessen Beauftragten erfolgen, sofern die Überprüfung der hinterlegten Schlüssel nicht anderweitig geregelt wurde.

Alle Instandhaltungsarbeiten sind im Betriebsbuch der jeweiligen BMA einzutragen.

Die bedarfsgerechte Aktualisierung der Objektschlüssel (z. B. durch Änderung der Schließanlage) liegt in der Verantwortung des Objektbetreibers.

Der Betreiber hat der Feuerwehr oder deren Beauftragten die Kontrolle der hinterlegten Objektschlüssel auch außerhalb der jährlichen Wartungsintervalle zu ermöglichen.

C.3.11 Ausfall der Überwachung

Sofern bei einem FSD 3 die Überwachung aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht mehr sichergestellt ist, muss (müssen) der (die) Objektschlüssel einschließlich Profilzylinder unverzüglich entnommen und sicher verwahrt werden; weiterhin ist das Schloss der Innentür des FSD auszubauen und bei der Feuerwehr sicher zu verwahren.

C.4 Zusätzliche optische Information

Wird ein FSD eingebaut, so darf in Absprache mit der jeweils zuständigen Feuerwehr ein zusätzliches optisches Informationselement angebracht werden, mit dem angezeigt wird, dass sich die BMA im Objekt im Alarmzustand befindet.

Wird in Absprache mit der jeweils zuständigen Feuerwehr ein zusätzliches optisches Informationselement (z. B. Blitzleuchte) eingebaut, muss diese auch die entsprechende Kennfarbe, das Aussehen und den Standort festlegen.

Auf Verlangen der Feuerwehr kann das FSD mit einer zusätzlichen, schwer entfernbaren Kennzeichnung versehen werden (z. B. „FW“). 

C.5 Freischaltelement (FSE)

Wird ein FSD 2 oder FSD 3 eingebaut, so darf in Absprache mit der jeweils zuständigen Feuerwehr ein Freischaltelement vorgesehen werden. Das Freischaltelement muss von einer verantwortlichen Person der Feuerwehr betätigt werden, wie ein Handfeuermelder nach  EN 54-11 angeschlossen werden und einen Brandalarm auslösen. Der Einbau ist Unterputz, mit der Wand bündig und unmittelbar in Nähe des FSD, vorzugsweise außerhalb des Handbereichs, vorzusehen.

ANMERKUNG Unter Handbereich ist die Fassadenfläche zu verstehen, die sich bis zu 3 m oberhalb des frei zugänglichen Bodens befindet.

Die Auslösung über das FSE darf die Brandfallsteuerung der BMA nicht beeinflussen.

Eine Fernauslösung der ÜE und die damit verbundene elektronische Entriegelung des FSD durch die hilfeleistende Stelle (z. B. Einsatzzentrale der örtlichen Feuerwehr) ist zulässig.

Anhang D

(Texteativ)

Schnittstelle an der BMZ zum Anschluss des Feuerwehr-Bedienfeldes

               ANMERKUNG     Siehe 6.2.7.

D.1 Allgemeines

Die Schnittstelle an der BMZ zum Anschluss des Feuerwehr-Bedienfeldes (FBF) nach  14661 muss über die in Tabelle D.1 genannten Ein- und Ausgänge verfügen:

Tabelle D.1 — Ein- und Ausgänge der Schnittstelle

EingangAusgang
Betriebsanzeige (Versorgungsspannung)
ÜE ausgelöst
Löschanlage ausgelöst
Brandfall-Steuerungen abgeschaltet aBrandfall-Steuerungen abschalten
Akustische Signale abAkustische Signale abschalten
ÜE abÜE ab
BMZ rückstellenBMZ im Alarmzustand (rückstellen)
ÜE prüfen
a             Sofern die BMZ über diese Funktion verfügt, bis diese Anforderung in  EN 54-2 enthalten ist.

D.2 Parallele Schnittstelle

Für die parallele Schnittstelle zur Anschaltung des FBF an die BMZ werden die in Tabelle D.2 angegebenen technischen Daten empfohlen.

Andere Schnittstellen sind zwischen Hersteller der BMZ und Hersteller des FBF abzustimmen. Tabelle D.2 — Technische Daten

Eingänge BMZAusgänge BMZ
UE max = 42 V DCUB ≤ 42 V DC
IE max = 50 mAIBmin = 20 mA (kurzschlussfest)
Ansteuerung: aktiv 0 V (low)Ansteuerung: aktiv 0 V (low)
Zeitbegung für den Signalverlauf bei Eingängen: Eine Signaländerung ≥ 200 ms muss erkannt werden.ANMERKUNG     Entspricht Schnittstelle CCITT V.31bis.

D.3 Serielle Schnittstelle

Bei Verwendung einer seriellen Schnittstelle müssen die Eigenschaften vom Hersteller spezifiziert werden.

Anhang E

(informativ)

Phasen für den Aufbau und den Betrieb von BMA und SAA

ANMERKUNG     Siehe 4.1.

BMA und SAA sind Bestandteile einer Gefahrenmeldeanlage. Es wird vorausgesetzt, dass die Planung, Projektierung, Montage und Installation sowie Inbetriebsetzung der Anlagen von Fachfirmen ausgeführt wird. Dabei kann die Kompetenz der Fachfirmen sowohl für jedes einzelne als auch für beide Gewerke gemeinsam nachgewiesen worden sein.

Bei unterschiedlichen beteiligten Fachfirmen in den verschiedenen Phasen nach den Abschnitten 6 bis 8 kommt der Verantwortung der Fachfirma für die Planung der BMA eine besondere Bedeutung insofern zu, dass die Notwendigkeit besteht, die die BMA betreffenden Kriterien der Brandfallsteuerung(en) und Alarmierung wie z. B. Beschallungsumfang, Sicherheitsstufe, dynamische Zusammenfassung von Alarmierungsbereichen, automatische stufenweise Räumung, sowie die Art der Zusammenschaltung von BMA und SAA mit dem Planer der SAA abzustimmen. Der Betreiber der BMA/SAA ist für die Kooration beider Gewerke verantwortlich.


Tabelle E.1 — Phasen für den Aufbau und Betrieb von BMA und SAA

PhaseAbschnitt in dieser Texte fürBMA/SAAInhalt, z. B.Leistung undVerantwortung, z. B. durch
Konzept5Übernahme der Schutzziele für die BMA/SAA aus dem Brandschutzkonzept unterBerücksichtigung von Behördenauflagen, desBrandrisikos, der Brandgefährdung, der Umweltbegungen, der baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, derAlarmorganisation, möglicher StörgrößenBerater für Sicherheit
Planung6.1Entwurfs- und Ausführungsplanung:Spezifikation der Anlage; Grunddatenerfassung aus der Konzeptphase, Funktionen, Bestandteile, Leistungsverzeichnis Ingenieurbüro, beteiligte Fachfirmen
Projektierung6.2Werk- und Montageplanung: Auswahl desBMS/der SAS, Erstellung der MontagepläneIngenieurbüro, beteiligte Fachfirmen
Montage undInstallation7Leitungsnetz, Bestandteile der BMA/SAA beteiligte Fachfirmen
Inbetriebsetzung8Installation überprüfen, System parametrieren und einschalten, Messungen und Funktionsprüfungen an der BMA/SAA durchführenbeteiligte Fachfirmen,Systemlieferant
Abnahme9Verifizierung: Bestandteile, System, Installation und Funktionen, nach Ausführungsunterlagen und Konzept der BMA/SAA; Übergabe derAnlage, Inbetriebnahme der Anlage durch den BetreiberAuftraggeber, vom Auftraggeber benannte Fachfirmen
Betrieb10Betrieb der Anlage, Fortschreibung derAlarmorganisation, Aktualisierung der Feuerwehr-LaufkartenAuftraggeber/Betreiber
Instandhaltung11Maßnahmen der periodischen Inspektion, vorbeugende Wartung, Reparatur der Anlagebeteiligte Fachfirmen,Systemlieferant 

Anhang F

(informativ)

Brandschutz in Gebäuden

               ANMERKUNG     Siehe 5.1.

F.1 Allgemeines

Den zuständigen Fachplanern von Gebäuden stellt sich die Aufgabe des Brandschutzes (siehe Bild F.1) heute nicht mehr als eigenständige Lösung ihres Gewerkes, sondern als integraler Teil eines individuellen Brandschutzkonzeptes für das Gebäude.

Bild F.1 — Komponenten des Brandschutzes

Der vorbeugende Brandschutz umfasst Maßnahmen zur Verhinderung eines Brandausbruchs und einer Brandausbreitung sowie zur Sicherung der Rettungswege und schafft Voraussetzungen für einen wirkungsvollen abwehrenden Brandschutz.

Der abwehrende Brandschutz umfasst Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachen, die durch Brände entstehen.

Die Maßnahmen des vorbeugenden und des abwehrenden Brandschutzes ergänzen einander und stehen in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis. Erst durch enges Zusammenwirken der einzelnen Maßnahmen kann ein wirkungsvoller Brandschutz für ein Gebäude sichergestellt werden. Es obliegt den Fachplanern, für die unterschiedlichen Gewerke in interdisziplinärer Abstimmung ein individuelles Brandschutzkonzept für jedes Gebäude zu entwickeln [1].

Die Verhütung von Bränden und die Begrenzung von Feuer und Rauch auf den Brandentstehungsraum muss vordringlich durch bauliche Maßnahmen erfolgen. Hierzu enthalten die Landesbauordnungen sowie weitere Rechtsverordnungen und Technische Baubestimmungen eine Vielzahl von grundlegenden und detaillierten Anforderungen.

Der Aufbau von Brandmeldeanlagen (BMA) ist Bestandteil des vorbeugenden Brandschutzes.

F.2 Gefährdungsanalyse

Ausgangspunkt jeder Planung des Brandschutzes ist die Untersuchung der

Ausführungsart des Gebäudes bzw. der baulichen Anlage;
Nutzungsart des Gebäudes bzw. der baulichen Anlage;
Brandlasten;
Gefährdung von Personen und Sachen;
baulichen Rauch- und Brandbegrenzung;
Brandentdeckung und Alarmierung;
Verfügbarkeit der hilfeleistenden Stellen (z. B. Hilfskräfte des Betreibers, Feuerwehr, Rettungsdienste);
Komplexität der Evakuierungs-/bzw. Räumungsmaßnahmen;
Orts- und Organisationskenntnis der Benutzer.

F.3 Schutzziele

Die Schutzziele sind in den Landesbauordnungen (LBO) wie folgt definiert: Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten durchgeführt werden können. Diese Schutzziele sind entsprechend ihrer Wertigkeit zu ordnen, z. B.:

 Schutz von Personen;

 Schutz von Einrichtungen und Sachgütern mit besonderer Bedeutung;

 Schutz von hochrangigen Kunstwerken oder Denkmalobjekten;  Schutz der Umwelt.

F.4 Brandschutzkonzept

Das Brandschutzkonzept muss sicherstellen, dass das kalkulierte Brandrisiko (Gefährdungsanalyse) durch Abwägen der vorzusehenden Komponenten des vorbeugenden und des abwehrenden Brandschutzes so weit abgedeckt wird, dass das geforderte Schutzziel auf wirtschaftliche Weise erreicht werden kann.

Dabei werden die zuständigen Stellen, die Betreiber und die Fachplaner für die Gewerke der Gebäude beteiligt, da Planung, Errichtung und Instandhaltung der notwendigen Brandschutzkomponenten in der Verantwortung von unterschiedlichen Geschäftsbereichen liegen.

Neben dem Einsatz von BMA in Industrie und Gewerbebetrieben sollten BMA in den folgenden Fällen eingesetzt werden:

a)      Für bestimmte Gebäude sind in einigen Bundesländern bauordnungsrechtliche Vorschriften erlassen, die den Einbau von Brandmeldeanlagen regeln, z. B.:

1)      Versammlungsstätten;

2)      Beherbergungseinrichtungen;

3)      Schulen;

4)      Hochhäuser;

5)      Krankenhäuser; 6) Mittel-/Großgaragen.

b)      Für weitere Gebäude, die entsprechend den Bauordnungen der Länder als „bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung“ behandelt werden, sind keine allgemeingültigen Regelungen bezüglich BMA erlassen worden, z. B.:

1)      Universitäten;

2)      Institute, Laboratorien; 3) Justizvollzugsanstalten;

4) Flughafengebäude.

Für diese Gebäude können im Einzelfall BMA im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahrens gefordert werden.

c)     

Für Gebäude, die unwiederbringliche kulturelle und/oder materielle Werte darstellen oder enthalten, können BMA vorgesehen werden, wenn dies der Betreiber aufgrund des Schutzkonzepts für zwingend notwendig erachtet, z. B.:

1)      historische Gebäude;

2)      Museen;

3)      Rechenzentren.

d)      Für bestehende Gebäude kann z. B. bei Nutzungsänderungen oder höheren Nutzungsanforderungen aufgrund einer Brandschutzbegehung eine Verbesserung des Brandschutzes gefordert werden.

F.5 Alarmierungskonzept

Für den Internalarm können optische und/oder akustische Signalgeber oder Sprachalarmanlagen eingesetzt werden.

Wenn Sprachalarmanlagen baurechtlich nicht gefordert sind, sollten diese vorzugsweise immer dann eingesetzt werden, wenn:

zusätzlich zur Alarmierung auch Anweisungen an die betroffenen Personen erteilt werden müssen;
eine bereichsweise Alarmierung erforderlich ist;
eine Reduzierung der Reaktionszeiten von betroffenen Personen erforderlich ist;
im Gebäude ein wechselnder Benutzerkreis vorliegt und den betroffenen Personen die Lage der Rettungswege nicht bekannt sind;
im Gebäude mit internationalem Publikum zu rechnen ist;
bauliche Anlagen komplex ausgeführt sind;
Anzahl und Kapazität der Fluchtwege besondere Maßnahmen erfordern;
Fluchtweglenkung erforderlich ist.

Anhang G

(informativ)

Kategorien für den Schutzumfang der Überwachung

ANMERKUNG     Siehe 5.3.

G.1 Kategorie 1: Vollschutz

Das Höchstmaß an Sicherheit durch eine automatische Brandmeldeanlage kann nur dann erreicht werden, wenn sämtliche Bereiche im Gebäude, in denen Brände entstehen können, überwacht werden. G.2 Kategorie 2: Teilschutz

Bei Teilschutz sind nur einige Teile des Gebäudes (üblicherweise die verwundbarsten Gebäudeteile) geschützt.

Die Grenzen einer Teilschutz-Brandmeldeanlage sollten mit den Brandabschnittsgrenzen identisch sein; jeder Brandabschnitt innerhalb des Teilschutzes sollte wie bei Vollschutz überwacht werden.

Sofern eine Teilschutz-Brandmeldeanlage verwendet wird, sollten die zu überwachenden Teile des Gebäudes genau festgelegt werden.

G.3 Kategorie 3: Schutz der Flucht- und Rettungswege

Eine Brandmeldeanlage, welche im Ausnahmefall nur die Flucht- und Rettungswege überwacht, sollte eine so rechtzeitige Alarmierung ermöglichen, dass Personen die Flucht- und Rettungswege vor ihrer Blockierung durch Brand oder Rauch noch benutzen können. Von einer derartigen Anlage kann nicht der Schutz von Personen, die sich im Bereich der Brandentstehung befinden, erwartet werden; es soll nur die Fluchtmöglichkeit für solche Personen, die mit dem Brand nicht direkt involviert sind, sichergestellt werden.

Der Schutz von Flucht- und Rettungswegen kann auch die Anordnung von Meldern in benachbarten Räumen erforderlich machen.

G.4 Kategorie 4: Einrichtungsschutz

Einrichtungsschutz kann spezielle Funktionen, Ausrüstungen oder Bereiche mit hohem Risiko schützen. Der Bereich des Einrichtungsschutzes kann innerhalb des Bereiches eines Voll- oder Teilschutzes liegen, z. B. Überwachung einer Maschine mit Meldern innerhalb seines Gehäuses.

Einrichtungsschutz kann guten Schutz gegen Brände innerhalb des Überwachungsbereiches bieten, gibt aber geringen oder keinen Schutz gegen Brände, die außerhalb dieses Bereiches entstehen.

Anhang H

(informativ)

Alarmierung

               ANMERKUNG     Siehe 5.4 und 6.2.5.

H.1 Allgemeines

Die Alarmierung ist, neben der Entdeckung und Lokalisierung des Brandes im Gebäude, die dritte wesentliche Aufgabe einer Brandmeldeanlage. Die Alarmierungseinrichtungen werden bei der Planung mit dem Betreiber entsprechend der jeweiligen Nutzungsart und dem zeitlichen Nutzungszustand (Tag, Nacht, Wochenende) des Gebäudes sowie der jeweiligen Zielgruppe von Personen (Hilfe leistende Kräfte, Gebäudebelegschaft, gebäudeunkundige Besucher, Feuerwehr) festgelegt.

Dabei werden die Gebäudeabschnitte als Alarmierungsbereiche festgelegt, für die Personen- bzw. Sachgefährdung vorliegt und eine bestimmte Alarmart erforderlich ist.

H.2 Alarmarten

H.2.1 Internalarm

Der Internalarm erfolgt in der Regel im Gebäude und nur für den Alarmierungsbereich, der einem (oder bestimmten) Meldebereich(en) zugeordnet ist.

Der Internalarm wird den Umständen entsprechend als lauter oder stiller Alarm gegeben und dient zur Aktivierung der Hilfe leistenden Kräfte oder zur Aufforderung der Gebäudebelegschaft zur Evakuierung.

Lauter Alarm wird überwiegend durch akustische Gefahrensignale realisiert, deren Erkennbarkeit, Hörbarkeit, Unterscheidbarkeit und Eindeutigkeit sicherheitstechnischen Anforderungen genügen müssen (siehe  33404-3). Die akustischen Gefahrensignale können durch gesprochene Verhaltensanweisungen ergänzt werden.

Der laute Alarm dient der frühzeitigen Warnung der Personen im Gebäude vor der Brandgefahr und der Aufforderung, geeignete Maßnahmen zur Eindämmung oder Verringerung der Gefahrensituation zu treffen und sich entsprechend zu verhalten.

Er wird auch für die Evakuierung der Gebäudebelegschaft (gebäudekundige Personen) angewendet. Bei einem fortgeschrittenen Brand wird der Notzustand mit unmittelbarer Schädigungsmöglichkeit signalisiert, und die Gebäudebelegschaft wird aufgefordert, den Gefahrenbereich in einer der Situation angemessenen Weise zu verlassen.

Stiller Alarm wird durch akustische Gefahrensignale mit räumlich eng umgrenzter Hörbarkeit realisiert, in der Regel ergänzt durch Anzeige von optischen Signalen.

Er dient der frühzeitigen Warnung einer ständig besetzten Stelle oder von hilfeleistenden Kräften und schließt die Aufforderung ein, dass Hilfe leistende Kräfte aktiviert werden, geeignete Maßnahmen zur Eindämmung der Gefahrensituation oder panikfreien Evakuierung insbesondere gebäudeunkundiger Personen (Besucher) durchzuführen.

H.2.2 Externalarm

Der externe Alarm als lauter Alarm dient zum Hilferuf der anonymen Öffentlichkeit in der Umgebung des Gebäudes. Er findet nur in Ausnahmefällen Anwendung.

H.2.3 Fernalarm

Der Fernalarm dient dem Herbeiruf der zuständigen Feuerwehr oder der hilfeleistenden Kräfte zu dem betroffenen Gebäude.

H.3 Alarmierungseinrichtungen

H.3.1 Internsignalgeber

Für den lauten Internalarm können akustische Signalgeber verwendet werden. Die sicherheitstechnischen Anforderungen und die Leistungseigenschaften sind in  EN 54-3 festgelegt. Signalform und Schalldruckpegel sind in  VDE 0833-2 (VDE 0833-2) festgelegt.

H.3.2 Alarmübertragungsanlagen

Für den Fernalarm werden Übertragungsanlagen für Gefahrenmeldungen nach den Texteen der Reihe  EN 50136 verwendet.

H.3.3 Sprachalarmanlagen

Elektroakustische Lautsprecheranlagen (ELA) als Oberbegriff werden unterschieden in:

 Elektroakustische Notfallwarnsysteme (ENS) nach  EN 60849 für allgemeine Gefahren und

 Sprachalarmanlagen (SAA) für die Ansteuerung durch BMA.

Werden Lautsprecheranlagen für die Alarmierung automatisch von BMA angesteuert und erfolgen über diese Anweisungen an Beschäftigte und Besucher, handelt es sich um Sprachalarmanlagen (SAA).

Für Sprachalarmanlagen gelten die Festlegungen für Anlagen zur Sprachalarmierung im Brandfall nach  VDE 0833-4 (VDE 0833-4).

Für das Planen, Errichten, Erweitern, Ändern und Betreiben von Anlagen mit Einrichtungen für die Alarmierung, die zur Ausgabe eines Alarmes von einer Brandmeldeanlage angesteuert werden, gelten die Anforderungen von  VDE 0833-2 (VDE 0833-2) und  VDE 0833-4 (VDE 0833-4). Diese enthalten Festlegungen für Alarmierungseinrichtungen zur Ausgabe von Tonsignalen und Brandfalldurchsagen zum Schutz von Personen in und an Gebäuden.

H.3.4 Personenrufanlagen

Personenrufanlagen können durch BMA angesteuert werden, um bei Internalarm bestimmte hilfeleistende Kräfte des Betreibers gezielt zu alarmieren.

Für den Internalarm können auch besonders ausgestaltete Personenrufanlagen eingesetzt werden.

H.3.5 Telekommunikationsanlagen

Zusätzlich können Telekommunikationsanlagen (TK- und Telefonanlagen) zur stillen Alarmierung mit Brandmeldeanlagen gekoppelt werden, um im Brandfall bestimmte hilfeleistende Kräfte des Betreibers gezielt zu aktivieren und gefährdete Personen selektiv zu warnen.

Anhang I

(informativ)

Inbetriebsetzung

ANMERKUNG Siehe Abschnitt 8. I.1 bis I.3 dienen als Erläuterung der Anforderungen im Abschnitt 8 und werden als Hilfsmittel für die Inbetriebsetzungsarbeiten empfohlen.

I.1 Fachkompetenz der Inbetriebsetzer

Während BMA mit Standardeigenschaften von Fachkräften nach 4.2 und Abschnitt 8 in Betrieb gesetzt werden, sollten BMA mit besonderen Eigenschaften – z. B. BMA mit mehr als 512 Meldern, vernetzte BMA mit mehr als einer BMZ, BMA mit komplexen Brandfallsteuerungen oder BMA zum Schutz besonderer Risiken – unter verantwortlicher Leitung einer Fachkraft des jeweiligen Systemlieferanten in Betrieb gesetzt werden, dessen Fachkompetenz nach 4.2 für das spezielle Brandmeldesystem nach 6.2 nachgewiesen wurde.

I.2 Arbeitsschritte für die Inbetriebsetzung

I.2.1 Überprüfung der Anlagendokumentation 

Durch visuelle Inspektion sollten folgende Unterlagen der Anlagendokumentation bezüglich Vollständigkeit, Verfügbarkeit und Aufbewahrung überprüft werden: 

a)      Planungsauftrag nach 5.6; 

b)      Ausführungsunterlagen (Installationsplan, Meldergruppenverzeichnis, Liste der Anlagenteile, Blockdiagramm, Anlagenbeschreibung, Anlagenidentifizierung, Prüfplan für wiederkehrende Prüfungen) nach 6.2.11;

c)      aktualisierte Ausführungsunterlagen nach 7.5;

d)      Feuerwehr-Laufkarten nach 10.2 bis 10.4.

Die Ergebnisse der Prüfungen sollten protokolliert werden. Bei Abweichungen vom Sollzustand sollten notwendige Nachbesserungen veranlasst werden.

I.2.2 Überprüfung der Anlagenbestandteile

Durch visuellen Soll-/Ist-Vergleich sollte die Übereinstimmung der verwendeten Anlagenbestandteile mit der überprüften Anlagendokumentation nach I.2.1 durchgeführt werden. Der Soll-/Ist-Vergleich sollte für alle installierten Anlagenbestandteile, die folgenden Prüfaspekte umfassen:

 Identität und Vollständigkeit der Anlagenbestandteile nach Typen und Mengen;

 Konformitäts- oder Anerkennungsnachweise der verwendeten Typen von Anlagenbestandteilen und des verwendeten Brandmeldesystems.

Für die einzelnen Arten von installierten Anlagenbestandteilen sollten folgende Aspekte geprüft werden: 

a)      Prüfaspekte für automatische Brandmelder: die Zuordnung Meldertyp, Raumnutzung, Überwachungsfläche, Montageort, Meldergruppe und Meldebereich; für Handfeuermelder gelten die drei zuletzt genannten

Prüfaspekte;

b)      Prüfaspekte für Brandmelderzentralen: deren Ausrüstung (Gehäuse, Anzeigeeinrichtungen, Meldergruppen, Brandfallsteuerungen usw.), die Anzahl angeschlossener Melder je Meldergruppe und je zentraler Verarbeitungseinheit der BMZ (max. 512 Melder), die Zuordnung von Montageort, Raumnutzung, Raumbeleuchtung, Zugänglichkeit, Aufbewahrung und Zugang zu Betriebsdokumentationen, insbesondere Alarmorganisation und Feuerwehr-Laufkarten;

c)      Prüfaspekte für vernetzte Brandmelderzentralen, abgesetzte Bedienfelder und zentrale bzw. abgesetzte Alarminformationssysteme: hierfür sollten die Prüfaspekte nach b) je Anlagenbestandteil sinngemäß angewendet werden;

d)      Prüfaspekte für Feuerwehr-Anzeigetableau,  ÜE-Feuerwehranschluss, Feuerwehr-Bedienfeld und Feuerwehr-Schlüsseldepot: hierfür sollten die Prüfaspekte nach b) sinngemäß angewendet werden;

e)      Prüfaspekte für Energieversorgungseinrichtungen: deren Ausrüstung (zentrale Einrichtungen mit Netzteil, Ladeteil und Batterie, abgesetzte Zusatz-EV mit Netzteil, Ladeteil und Batterie), die Zuordnung von Montageort, Raumnutzung, Zugänglichkeit, Netzanschluss, Energieübertragungswege zu anderen abgesetzten Anlagenbestandteilen;

f)       Prüfaspekte für Alarmierungseinrichtungen: die Zuordnung von Montageort, Raumnutzung, Alarmgruppe und –bereich;

g)      Prüfaspekte für Übertragungswege: die Zuordnung von Montageart und Montageweg der installierten Kabel und Verteiler; die Angaben der Anlagendokumentation bzw. des Systemlieferanten zu wichtigen technischen Daten der zu verwendenden Kabeltypen (z. B. maximale Leitungswiderstände für einen Stromkreis oder Isolationswiderstände Ader gegen Ader, Ader gegen Erde, Ader gegen Schirm usw.). Gegebenenfalls sollten Ist-Werte gemessen und protokolliert werden.

Die Ergebnisse der Prüfungen sollten protokolliert werden. Bei Abweichungen vom Sollzustand sollten notwendige Nachbesserungen veranlasst werden (notwendige Aktualisierungen der Ausführungsunterlagen nach 7.5 sollten für den weiteren Arbeitsfortschritt möglichst sofort handschriftlich eingetragen werden).

I.2.3 Inbetriebsetzung der Energieversorgung

Die Energieversorgungseinrichtungen sollten schrittweise eingeschaltet werden, wobei die anderen Systembestandteile abgeschaltet sein sollten: Inbetriebsetzung von Netzanschluss, zentrales Netzteil, Ladeteil und Batterie; abgesetzte Zusatz-EV sinngemäß.

Nach erfolgreicher Inbetriebsetzung der Energieversorgungseinrichtungen sollte die Aufschaltung der Energieversorgung auf die anderen Systembestandteile ebenfalls schrittweise erfolgen. 

Die Ergebnisse der Inbetriebsetzung und Prüfungen sollten protokolliert werden. Bei Abweichungen vom Sollzustand sollten notwendige Nachbesserungen veranlasst werden.

I.2.4 Parametrierung des Brandmeldesystems

Die Parametrierung des installierten Systems für die Funktionalitäten der BMA, sollte ebenfalls schrittweise erfolgen. Die Versorgung des Brandmeldesystems mit den entsprechenden Betriebswerten, sollte insbesondere nach den Angaben des Systemlieferanten erfolgen, die mittels Hardware- oder Softwaremaßnahmen durch den Inbetriebsetzer bewerkstelligt wird. 

Als spezifische Funktionalitäten der BMA, die nach der überprüften Anlagendokumentation nach I.2.1 gefordert und durch Parametrierung eingebracht werden, können im Wesentlichen folgende Beispiele dienen: 

a)      Parametrierungsbeispiel Fernalarm: bestimmte Meldebereiche und Meldergruppen von automatischen Brandmeldern und alle von Handfeuermeldern werden dem Fernalarm zugeordnet, um im Alarmzustand der BMA, ggf. unter zeitlicher Überwachung, die ÜE zur Feuerwehr automatisch auszulösen;

b)      Parametrierung Internalarm: bestimmte Meldebereiche und Meldergruppen werden dem Internalarm zugeordnet, um im Alarmzustand, ggf. unter Zeitbegungen, die Internsignalgeber bestimmter Alarmbereiche oder Alarmgruppen automatisch auszulösen;

c)      Parametrierungsbeispiel Brandfallsteuerung: bestimmte automatische Brandmelder oder Handfeuermelder werden einzeln oder als Meldergruppe einer elektrischen Brandfallsteuerung zugeordnet, um im Alarmzustand, gegebenenfalls unter Zeitbegungen, eine bestimmte Brandschutzeinrichtung automatisch auszulösen, z. B. Rauch- oder Feuerschutzabschlüsse, Rauchabzugsanlagen, oder eine Betriebseinrichtung automatisch zu steuern z. B. Aufzug, Lüftungsanlage usw;

d)      Parametrierungsbeispiel Löschanlagensteuerung: automatische Brandmelder eines Löschbereiches werden in Zwei-Melderabhängigkeit oder in Zwei-Gruppenabhängigkeit einer elektrischen Löschanlagensteuerung zugeordnet, damit im Alarmzustand, gegebenenfalls unter bestimmten Zeitbegungen, von der elektrischen Löschanlagensteuerung die Löschventile dieses Löschbereiches automatisch geöffnet werden. 

Die Ergebnisse der Parametrierung sollten protokolliert werden. Bei Abweichungen vom Sollzustand sollten notwendige Nachbesserungen veranlasst werden.

I.2.5 Funktionsprüfungen 

Die nachfolgenden Funktionsprüfungen bilden den Abschluss der Inbetriebsetzungsarbeiten für eine BMA. Sie sollten daher als 100%-Prüfungen mit allen installierten Anlagenbestandteilen durchgeführt werden.

Die Anforderungen zu den einzelnen Funktionen der BMA sind für die verschiedenen Betriebszustände der BMZ in  EN 54-2 im Einzelnen spezifiziert. 

a)      Textealzustand: Bei voller Betriebsbereitschaft aller Überwachungsfunktionen, d. h. alle installierten Anlagenbestandteile sind eingeschaltet, sollten die BMA ruhig bleiben. Nur die grüne Betriebslampe an der BMZ sollte leuchten. 

b)      Brandmeldezustand: Die Alarmfunktion aller automatischen Brandmelder und Handfeuermelder sowie die entsprechenden Anzeigen an BMZ, abgesetzten Anzeigeeinrichtungen, Alarminformations- und Registriereinrichtungen der BMA, sollten geprüft werden. 

Für diese Prüfungen sollte die Alarmauslösung der automatischen Brandmelder durch Simulation der relevanten Brandkenngröße am Melder, und die Alarmauslösung der Handfeuermelder sollte mittels der am Melder vorhandenen Prüfeinrichtung, vorgenommen werden. Die BMZ sollte auf Funktion Prüfzustand geschaltet sein, damit Alarmierungseinrichtungen, ÜE zur Feuerwehr und

Brandfallsteuerungen abgeschaltet sind. 

Durch visuellen Soll-/Ist-Vergleich sollte die Übereinstimmung der Anzeigen (ggf. Melderadresse) an vorgenannten Anzeige- und Registriereinrichtungen mit den Unterlagen der Anlagendokumentation nach I.2.1, die zur Lokalisierung des Brandherdes dienen, z. B. Feuerwehr-Laufkarten, überprüft werden. 

c)      Störungszustand: Die Funktion der automatischen Störungsüberwachung für bestimmte Anlagenbestandteile und Störungsarten, z. B. Störung Übertragungsweg, Systemstörung, die in  EN 54-2 spezifiziert sind, sowie die entsprechenden Anzeigen an BMZ und anderen Anzeige- und Registriereinrichtungen der BMA, sollte geprüft werden. 

Für diese Prüfungen sollte die Auslösung der Störung durch eine entsprechende Simulation der jeweiligen Störungsart an den einzelnen Anlagenbestandteilen vorgenommen werden, z. B. ein Netzausfall an der Energieversorgungseinrichtung oder ein Kurzschluss an überwachten Übertragungswegen. 

ANMERKUNG Die Simulation Kurzschluss sollte für linienförmige überwachte Übertragungswege mit unidirektionaler Analogübertragung und mit bidirektionaler digitaler Datenübertragung (adressiertes Melden und Steuern), als auch für ringförmige überwachte Übertragungswege (Loop) mit bidirektionaler digitaler Datenübertragung angewendet werden. Für Loop-Stromkreise sollte die Funktion „Kurzschlusstrenner“ zusätzlich geprüft werden.

Durch visuellen Soll-/Ist-Vergleich sollte die Übereinstimmung der Anzeigen an vorgenannten Anzeige- und Registriereinrichtungen mit den Unterlagen der Anlagendokumentation nach I.2.1 überprüft werden.

d)      Abschaltzustand: Die Funktion der automatischen Abschaltungsüberwachung für alle Meldergruppen und bestimmte Anlagenbestandteile, die in  EN 54-2 spezifiziert sind, sowie die entsprechenden Anzeigen an BMZ und anderen Anzeige- und Registriereinrichtungen der BMA, sollte mittels Abschaltungen geprüft werden. 

Durch visuellen Soll-/Ist-Vergleich sollte die Übereinstimmung der Anzeigen an vorgenannten Anzeige- und Registriereinrichtungen mit den Unterlagen der Anlagendokumentation nach I.2.1 überprüft werden.

e)      Fernalarm und Internalarmierung: Es sollten mindestens zwei „echte“ Funktionsprüfungen für Fernalarm und Internalarmierung durchgeführt werden, mit Auslösung der ÜE zur Feuerwehr und Auslösung der Alarmierungseinrichtungen in zwei ausgewählten Alarmbereichen. Für diese Prüfungen sollte die Alarmauslösung mit automatischen Brandmeldern der zwei Meldebereiche angestoßen werden, die den zwei Alarmbereichen zugeordnet sind. 

Die „echten“ Funktionsprüfungen sollten vorab mit Feuerwehr und Betreiber der BMA abgestimmt werden. Für Internalarmierung sollten ggf. in „worst case“ Alarmbereichen an die Raumnutzung angepasste Lautstärke- oder Lichtstärkemessungen bzw. Hörbarkeits- und Verhaltensprüfungen durchgeführt werden. 

Durch Soll-/Ist-Vergleich sollte die Übereinstimmung der Fernalarmreaktion und der Reaktionen zu den Intern-Alarmsignalen mit der Anlagendokumentation nach I.2.1, z. B. der Alarmorganisation, überprüft werden.

Die Ergebnisse der Prüfungen und Messungen sollten protokolliert werden.

f)       Energieversorgungseinrichtungen: Es sollten die Funktionsprüfungen und Messungen an Netzanschluss, Netzteil, Ladegerät und Batterie durchgeführt werden, die in  EN 54-4,  VDE 0833-2 (VDE 0833-2) und in dieser Texte spezifiziert sind. Der Ruhestrom und maximaler Alarmstrom der BMA sollten gemessen werden, und mit den ermittelten Werten sollte die Berechnung der Überbrückungszeit im Batteriebetrieb überprüft werden. Die Ergebnisse der Prüfungen und Messungen sollten protokolliert werden.

g)      Brandfallsteuerungen: Sofern vorhanden, sollte mindestens eine Funktionsprüfung je Brandfallsteuerung durchgeführt werden, ohne „echte“ Auslösung der Brandschutzeinrichtung, z. B. Feuerschutzabschlüsse, Rauchabzugsanlage, oder ohne „echte“ Auslösung der Betriebseinrichtung, z. B. Aufzug, Lüftungsanlage, usw.

Für diese Prüfungen sollte die Alarmauslösung mit automatischen Brandmeldern aus den Meldebereichen angestoßen werden, die der zu steuernden Brandschutz- bzw. der Betriebseinrichtung zugeordnet sind.

Die Funktionsprüfungen mit „echter“ Auslösung sollten vorab mit dem Betreiber der BMA und dem/den Errichtern der Brandschutz- bzw. Betriebseinrichtung, gegebenenfalls mit der Feuerwehr, abgestimmt werden.

Durch Soll-/Ist-Vergleich sollte die Übereinstimmung der Reaktionen der gesteuerten Brandschutz- bzw. der Betriebseinrichtung mit der Anlagendokumentation nach I.2.1, z. B. der Alarmorganisation, überprüft werden.

Aufgrund zusätzlicher Funktionsanforderungen an BMA mit Ansteuerung von Löschanlagen ergibt sich eine entsprechende Anlagendokumentation nach I.2.1. Hierfür sollten die folgenden zusätzlichen Überprüfungen und Inbetriebsetzungsarbeiten an der Brandmeldeanlage durchgeführt werden:

1)      Auswirkung von Systemstörungen: Bei Ausfall einer zentralen Verarbeitungseinheit oder bei Störung eines überwachten Übertragungsweges (Drahtbruch/Kurzschluss) sollte nicht mehr als ein Löschbereich ausfallen;

2)      Montage der automatischen Brandmelder in Bezug zur reduzierten Überwachungsfläche bei einer geforderten Zwei-Melder- oder Zwei-Gruppenabhängigkeit;

3)      Beschriftung und Farbe (gelb) der als Handauslösung eingesetzten Handfeuermelder (falls vorgesehen);

4)      Zuordnung der einzelnen Melder/Meldergruppen zu den definierten zugehörigen Löschbereichen;

5)      Differenzierung der Ausgangssignale bei Zwei-Melder- oder Zwei-Gruppenabhängigkeit, z. B. Übertragung eines Voralarms zur zeitgerechten Abschaltung von Lüftermotoren;

6)      bei Ansteuerung von Sprinkleranlagen als vorgesteuerte Trockenanlage (Pre-Action) sollten Umschaltbefehle je zugeordnetem Löschbereich für folgende Betriebszustände erfolgen: bei Abschalten von Meldern oder Meldergruppen, Drahtbruch/Kurzschluss (Ausfall Übertragungsweg), und Umschaltsammelbefehle für alle Löschbereiche für folgende Betriebszustände erfolgen: bei Systemstörung oder Energieversorgungsstörung;

7)      von der Löschsteuerung sollten für bestimmte Betriebsereignisse der Löschanlage Rückmeldungen zur Brandmelderzentrale erfolgen, z. B. Löschmittel geflutet, Störung Druckbehälter usw.

Die Errichter der Brandmeldeanlage und der Löschanlage sollten die Inbetriebsetzung gemeinsam durchführen. 

Beide Errichter sollten dazu die notwendigen Signale an den Ein- und Ausgängen der Schnittstellen zur Verfügung stellen. Die Verarbeitung der Signale sollte dann system- und herstellerspezifisch erfolgen. Diese sollte durch den jeweiligen Errichter separat dokumentiert werden.

Während der Prüfungen sollte die Löschanlage vom Löschanlagenerrichter vor ungewollten Auslösungen gesichert werden, falls die Auslöseeinrichtungen (z. B. Magnetventile) schon betriebsmäßig angeschlossen sind.

Die Ergebnisse aller Funktionsprüfungen sollten protokolliert und bei Abweichungen vom Sollzustand sollten notwendige Nachbesserungen veranlasst werden.

I.3 Inbetriebsetzungsprotokoll

Das Inbetriebsetzungsprotokoll sollte die Ergebnisse der abgeschlossenen Inbetriebsetzung in Form einer Positivliste lückenlos dokumentieren und für die Abnahme der Brandmeldeanlage bereitgestellt werden.

Anhang J

(informativ)

Strukturen von Brandmeldesystemen

In Bild J.1 ist eine Beispielstruktur eines Brandmeldesystems dargestellt.

Legende

A     automatischer Brandmeldungsfunktion   L         Energieversorgungsfunktion

B     Brandmelderzentralenfunktion   M           Bedien- und Anzeigefunktion für Brandalarmierung

C    Brandalarmierungsfunktion       N         Zusätzliche Eingangs- und Ausgangsfunktionen

D    manuell eingeleitete Funktion    O         Zusätzliche Managementfunktionen

E     Übertragungsfunktion für Brandmeldungen         1           linienförmige Struktur der undirektionalen

Übertragungswege

F     Funktion für den Empfang von Brandmeldungen         2           redundante Struktur bidirektionaler

Übertragungswege

G    Steuerfunktion für Brandschutzeinrichtung(en)         3           unabhängige Übertragungswege für Energie und

Störungssignal nach  EN 54-4

H    Brandschutzsystem oder -einrichtung     4         unabhängige Übertragungswege für Energie

J Übertragungsfunktion für Störungsmeldungen 5           Alarmkontakt (z. B. Löschanlage) K Funktion für den Empfang von Störungsmeldungen a             abgesetzte Bedien- und Anzeigefunktion

Bild J.1 — Strukturen von Brandmeldesystemen nach  EN 54-1:2011-06

 14675:2012-04

Anhang K (informativ) Beispiel für eine Feuerwehr-Laufkarte

ANMERKUNG     Siehe 3.8, 6.2.4.2 und 10.2.

In Bild K.1 bis Bild K.4 sind Beispiele für Feuerwehr-Laufkarten dargestellt.

Bild K.1 — Darstellung einer Feuerwehr-Laufkarte: Vorderseite der Gebäudeübersicht als Grundriss EG, ohne Seitenriss der Geschosse, ohne Legende

59

 14675:2012-04

Bild K.2 — Darstellung einer Feuerwehr-Laufkarte: Rückseite – Meldergruppen-Detailplan im 3. OG als Teilgrundriss, ohne Seitenriss der Geschosse, ohne Legende

60

 14675:2012-04

Bild K.3 — Darstellung einer Feuerwehr-Laufkarte: Vorderseite der Gebäudeübersicht als Grundriss EG, mit Seitenriss der Geschosse und Legende

61

 14675:2012-04

Bild K.4 — Darstellung einer Feuerwehr-Laufkarte: Rückseite – Meldergruppen-Detailplan im 3. OG als Teilgrundriss, mit Seitenriss der Geschosse und Legende

62

Anhang L

(Texteativ)

Anforderungen an Fachfirmen

ANMERKUNG     Zu Anforderungen siehe 4.2.

L.1 Kompetenzkriterien

Die Anforderungen nach den Tabellen L.1 bis L.5 sind für BMA und/oder SAA zu erfüllen.

Tabelle L.1 — Allgemeine Anforderungen an Fachfirmen

AnforderungPhase  
Nachweis der Firmierung (Handels-/Gewerberegister) aXXXXXX
Nachweis einer Betriebs-/BerufshaftpflichtversicherungXXXXXX
Lieferzusage(n) des/der SystemlieferantenXX
Muster eines InstandhaltungsvertragesX
Nachweis eines QM-SystemsXc  XXXXX
Nachweis der Fachkenntnis für BMA/SAA  XXXXXX
Nachweis der Kenntnis über das zu verwendende BMS/SAS(einschließlich EDV-Kenntnissen, falls erforderlich) bXXXX
Bestätigung des Systemlieferanten, regelmäßige Schulungen über das BMS/SAS anzubietenXdXXXX
a Entfällt für freiberuflich tätige Personen. b          Bei Nachweis der Fachkenntnis für BMA kann der Nachweis optional um den Bereich SAA erweitert werden.  c                Nachweis eines QM-Handbuchs ist ausreichend. d                Schulungsnachweis der Hersteller ist ausreichend.  

Tabelle L.2 — Anforderungen an Fachfirmen, die an deren Standort zu prüfen sind

Anforderung Phase  
Zugriff auf alle relevanten Regelwerke in aktueller FassungX aaXXaX
Zugriff auf die technische Dokumentation der einzusetzenden BMS/SASX aXXX
Geeignete WerkstattausrüstungX
Ersatzteillager mit festgelegtem BestandX
BMS/SAS-spezifische Ausrüstung (z. B. Werkzeug, Messgeräte, PC)XXbX
Ständige Rufbereitschaft (24 h)X
Nachweis der Einhaltung der vereinbarten Reaktions- und Entstörungszeiten (z. B. durch geeignete Stützpunkte)X
a          Nachweis kann auf schriftlichem Wege erfolgen.b          Ausrüstung der Fachfirmen für Montage oder Inbetriebsetzung darf verwendet werden.   

Tabelle L.3 — Mindestqualifikation und Prüfungsinhalte für die verantwortliche Person 

Anforderung Phase  
Mindestqualifikation   
Dipl.-Ing., Bachelor, Master, Meister oder staatlich geprüfterTechnikeraXXXX
Geselle/Facharbeiter a, bXX
Prüfungsinhalte der schriftlichen Prüfung durch eine dafür akkreditierte Stelle   
Spezielle Kenntnisse der Elektrotechnik, bezogen auf BMA(z. B. Überspannungsschutzmaßnahmen, Energieversorgung)XXXXXX
Relevante Kenntnisse c dieser Texte und  VDE 0833-1(VDE 0833-1),  VDE 0833-2 (VDE 0833-2) und  VDE 0833-4(VDE 0833-4) (einschließlich mitgeltender Texteen)XXXXXX
Relevante Kenntnisse über Brandmeldesysteme nach EN 54-13, in Verbindung mit  EN 54-2 und  EN 54-4 und Sprachalarmanlagen nach  EN 54-16 und  EN 54-24XXXXXX
Beispielplanung/-projektierungXX
Ansteuerung anderer Systeme nach 6.1.4(z. B. Feuerlöschanlagen über Schnittstellen)XXXXX
a                Abschluss in einer Fachrichtung mit elektrotechnischem Bezug erforderlich. b                3-jährige Berufserfahrung für die Tätigkeiten in der entsprechenden Phase erforderlich. c          Bezogen auf die betreffenden Gewerke, d.h. BMA und/oder SAA.   

Tabelle L.4 — Allgemeine Anforderungen an die Überwachung von Fachfirmen (siehe L.2.6)

AnforderungPhase
Nachweis einer Betriebs-/BerufshaftpflichtversicherungXXXXXX
Lieferzusage des/der SystemlieferantenXaXX
Nachweis eines QualitätsmanagementsX  XXXXX
Nachweis der Fachkenntnis der verantwortlichen Person für BMA und/oder SAA (z. B. Auffrischungsschulungen, Wissen über den aktuellen Stand der Technik und des technischen Regelwerks)XXXXXX
Nachweis der Kenntnisse der verantwortlichen Person über das zu verwendende BMS und/oder SAS (z. B. Auffrischungsschulungen, Wissen über Gerätetechniken)XXXX
a Lieferzusage des/der Systemlieferanten für die Phase Projektierung bedeutet, dass die mit der Projektierung beauftragte Fachfirma mit aktuellen Systeminformationen versorgt wird. b Nachweis eines QM-Handbuchs ist ausreichend.

Tabelle L.5 — Anforderungen an die Überwachung von Fachfirmen, die an deren Standort zu prüfen sind (siehe L.2.6)

Anforderung Phase  
Zugriff auf alle relevanten Regelwerke in aktueller FassungaaXXaX
Zugriff auf die technische Dokumentation der einzusetzenden BMS/SAS X aaXXX
Geeignete WerkstattausrüstungX
Ersatzteillager mit festgelegtem BestandX
BMS/SAS-spezifische Ausrüstung (z. B. Werkzeug, Messgeräte, PC)XXb     X
Ständige Rufbereitschaft (24 h)X
Nachweis der Einhaltung der vereinbarten Reaktions- und Entstörungszeiten (z. B. durch geeignete Stützpunkte)X
a          Nachweis kann auf schriftlichem Wege erfolgen.b          Ausrüstung der Fachfirmen für Montage oder Inbetriebsetzung darf verwendet werden.   

L.2 Überprüfungskriterien

L.2.1 Grundsätzliches

An geplanten, projektierten, installierten, in Betrieb gesetzten und instand gehaltenen BMA und/oder SAA müssen Überprüfungen nach den Anforderungen dieser Texte durchgeführt werden. Hierzu ist in Abständen von zwei Jahren durch die Zertifizierungsstelle die erbrachte Leistung der Fachfirmen für die Phasen 6 bis 9 und 11 zu prüfen. Bei Bedarf kann die Zertifizierungsstelle weitere Unterlagen anfordern.

Hat die Fachfirma für SAA für die Phasen 6 bis 9 und 11 im Zertifizierungszeitraum keine Leistungen erbracht, so muss durch ein Fachgespräch zwischen der verantwortlichen Fachkraft und der betreffenden Zertifizierungsstelle die Fachkompetenz nachgewiesen werden.

Wenn eine Fachfirma für BMA und SAA zertifiziert ist, sollten die Überprüfungen – soweit möglich zusammengefasst werden.

L.2.2 Planung und Projektierung

Die Ausführungsqualität der Planungs- und Projektierungsphase nach Abschnitt 6 ist auf schriftlichem Wege zu überprüfen. Hierzu sind die Ausführungsunterlagen nach 6.2.11 von der Zertifizierungsstelle auf Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Texte zu überprüfen. Bei Fachfirmen, die nur Ausschreibungsunterlagen erstellen, sind statt der Ausführungsunterlagen die Ausschreibungsunterlagen auf Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Texte zu überprüfen.

L.2.3 Montage und Inbetriebsetzung

Die Ausführungsqualität der Montage- und Installationsphase nach Abschnitt 7 und der Inbetriebsetzungsphase nach Abschnitt 8 muss an der in Betrieb gesetzten BMA/SAA überprüft werden. Dabei ist die BMA/SAA vor Ort auf Übereinstimmung mit den Ausführungsunterlagen nach 7.5 und 8.3 sowie auf Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Texte zu überprüfen.

L.2.4 Abnahme

Die Ausführungsqualität der Abnahmephase nach Abschnitt 9 ist vorzugsweise auf schriftlichem Wege zu überprüfen. Hierzu sind die Unterlagen nach 7.5, 8.3 und 9.4 von der Zertifizierungsstelle auf Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Texte zu überprüfen. Bei Bedarf kann die Zertifizierungsstelle auch eine Überprüfung vor Ort fordern, z. B. um die Aktualität und Übereinstimmung dieser Unterlagen mit der BMA/SAA festzustellen.

L.2.5 Instandhaltung

Die Ausführungsqualität der Instandhaltungsphase nach Abschnitt 11 muss durch Überprüfung der BMA/SAA vor Ort auf Aktualität der Ausführungsunterlagen (z. B. nach Nutzungs- oder baulichen Änderungen) sowie auf Übereinstimmung mit den Eintragungen im Betriebsbuch und mit den Anforderungen dieser Texte erfolgen. L.2.6 Nachweis eines QM-Systems

Die Anforderungen nach den Tabellen L.4 und L.5 sind von der Zertifizierungsstelle alle vier Jahre zu prüfen. Darüber hinaus muss von der Fachfirma fortlaufend der Nachweis eines QM-Systems erbracht werden.

Anhang M

(informativ)

Inhalt des QM-Handbuches

Ein QM-Handbuch enthält üblicherweise mindestens Aussagen zu folgenden Punkten:

 Darstellung des Unternehmens und des Anwendungsbereiches des QM-Systems;

 Qualitätspolitik/Unternehmensphilosophie       einschließlich    der        Verpflichtung       zur        kontinuierlichen Verbesserung und zur Kundenorientierung;

 Beschreibung des Verfahrens zur regelmäßigen Bewertung des QM-Systems durch die oberste Leitung (Managementbewertung);

 Beschreibung der wertschöpfenden Prozesse mit Darstellung von Verantwortung und Schnittstellen (z. B. Ablaufdiagramm in Anlehnung an die Leistungsphasen der HOAI und die Phasen dieser Texte);

 organisatorische Maßnahmen, die die Erfüllung der Forderungen dieser Texte sicherstellen: Schulung, interne Audits, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen, Überwachung der Prozesse;

ANMERKUNG           Hierzu gehören auch Aufzeichnungen als Nachweis, dass diese Maßnahmen durchgeführt worden sind.

 Beschreibung eines Verfahrens „Lenkung von Dokumenten, Daten und Aufzeichnungen“ mit Angaben zur

 Lenkung von Änderungen an Planungsunterlagen,

 Kennzeichnung,  Datensicherung,  Archivierung.

Anhang N

(informativ)


Vertragliche Festlegungen für die Ersatzteilevorhaltung

ANMERKUNG     Siehe 11.3.

Für vertragliche Vereinbarungen ist Folgendes wesentlich:

Regelungen im Kaufvertrag, wie lange Ersatzteile beim Lieferanten zu bevorraten sind. So kann der Zeitpunkt der Einstellung der Produktion beim Hersteller als Basis genannt werden, z. B. „Nach Abkündigung des Produkts für den Einsatz in Neuanlagen müssen Ersatzteile noch 8 Jahre lang vorgehalten werden“.
Basis kann auch der Instandhaltungsvertrag sein. Dann wäre der Instandhalter verpflichtet, die erforderlichen Ersatzteile vorzuhalten. Dieser Verpflichtung kann der Instandhalter nur durch Kauf und Lagerung einer entsprechenden Menge oder Absicherung beim Lieferanten nachkommen. Anknüpfzeitpunkt könnte der Zeitpunkt der Einstellung der Produktion beim Hersteller sein („Nach Abkündigung des Produkts für den Einsatz in Neuanlagen müssen noch 8 Jahre lang Teile vorgehalten werden“).
Möglich wäre auch, dass der Lieferant dem Instandhalter einen Ersatzteilbestand zur Verfügung stellt, aus dem der Instandhalter die benötigten Anlagenteile jederzeit entnehmen kann. In diesem Fall richtet also der Lieferant beim Instandhalter ein Ersatzteillager ein. Je nach Vereinbarung hätte dann der Instandhalter nach Ablauf einer Frist ein Rückgaberecht für die nicht aufgebrauchten Anlagenteile.
Für Anlagenteile, die lediglich in Extremsituationen oder in Fällen des Missbrauchs ausfallen, können besondere vertragliche Regelungen vereinbart werden.

Anhang O

(informativ)

Prüfplan für Brandmeldeanlagen

ANMERKUNG 1 Siehe 11.5.1.

ANMERKUNG 2      Der Prüfplan für SAA ist in  VDE 0833-4 (VDE 0833-4) enthalten.

O.1 Allgemeines

Ein Prüfplan für BMA sollte folgende Hinweise und Mindestanforderungen beinhalten:

a)      Hinweise für den Beginn und Umfang der Instandhaltungsarbeiten, z. B.:

1)      Anmeldung beim Kunden, mit gegebenenfalls Hinweis auf die vorübergehende Außerbetriebnahme von Anlagenteilen wie z. B. Feuerlöschanlagen oder der Ansteuereinrichtung für die ÜE;

2)      Abschaltung von externen Steuerungen, z. B. Signalgeber-Brandalarm;

3)      gegebenenfalls Anmeldung der Instandhaltungsarbeiten an der Anlage bei der Feuerwehr oder anderen hilfeleistenden Stellen.

b)      Hinweise für den Abschluss der Instandhaltungsarbeiten, z. B.:

1)      Gegebenenfalls Abmeldung der Instandhaltungsarbeiten bei der Feuerwehr oder anderen

hilfeleistenden Stellen;

2)      Wiederinbetriebnahme aller abgeschalteten und außer Betrieb genommenen Anlagenteile;

3)      Eintrag in das Betriebsbuch;

4)      Abmeldung beim Kunden, Betreiber oder der eingewiesenen Person und ggf. Unterschrift einholen.

O.2 Inspektion

Folgende Prüfungen sollten mindestens durchgeführt werden:

a)      Energieversorgung

1)      Funktion Netzausfall prüfen;

2)      Belastungsprüfung der Batterien nach Herstellerangaben; 3) Überprüfen der Batterieladespannung an den Batterieklemmen;

4) Funktion Batterieausfall prüfen.

b)      Alarmzähler

1)      Alarmzählerstand mit Eintragungen im Betriebsbuch vergleichen und gegebenenfalls Ursachen für Falschalarme ermitteln;

2)      gegebenenfalls Hintergrundspeicher auf Abweichungen oder besondere Ereignisse begutachten.

c)      Übertragungswege/Melder

Je Übertragungsweg (Primärleitung) ist die Prüfung eines Melders je Quartal ausreichend, wenn im Jahr alle zerstörungsfrei prüfbaren Melder und die Übertragungswege mit nicht zerstörungsfrei prüfbaren Meldern geprüft werden, darunter:

1)      Übertragungswege auf bestimmungsgemäße Funktion;

2)      Überprüfung der Handfeuermelder;

3)      Überprüfung der automatischen Brandmelder;

d)      Funktionsprüfung

1)      alle optischen und akustischen Alarmierungseinrichtungen;

2)      zusätzliche Peripheriegeräte, z. B. Feuerwehr-Schlüsseldepot, FAT, FBF;

3)     

Ansteuereinrichtungen von ÜE für Fernalarm;

4)      Ansteuereinrichtungen von ÜE für die Störungsweiterleitung; 5) Steuereinrichtungen (z. B. Löschanlage, Feststellanlage).

O.3 Wartung

Die Wartung sollte nach Herstellerangaben, jedoch mindestens einmal jährlich durchgeführt werden, darunter z. B.:

a)      Pflege und Reinigung von Anlagenteilen;

b)      Auswechseln von Komponenten mit begrenzter Lebensdauer (z. B. Brandmelder, Akkumulatoren, Geräte und Speicherbatterien) nach Ablauf der Nutzungsdauer;

c)      Justieren, Neueinstellen, Abgleichen von Bauteilen und Geräten;

d)      FSD alle Funktionen überprüfen einschließlich der Entnahme der Objektschlüssel;

e)      alle zur Dokumentation gehörenden Unterlagen auf Vollständigkeit und Aktualität überprüfen.

Anhang P

(informativ)

Beispiele für die Beschaltung

In den Bildern P.1 bis P.3 werden Beispiele für Möglichkeiten der Beschaltung der in 12.2 beschriebenen Festlegungen angegeben.

ANMERKUNG Legende siehe Bild P.3.

Bild P.1 — Beispiel für Beschaltung der Alarmübertragung –  Übertragung des Alarmzustandes

ANMERKUNG     Legende siehe Bild P.3.

Bild P.2 — Beispiel für eine Beschaltung eines gemeinsamen FBF an mehreren BMZ – Gemeinsame FBF-Funktion

Legende

        Übertragungsweg

        Redundanter Übertragungsweg

   Übertragungsweg zur FBF-Erweiterung

a     Es ist anzustreben, die Meldungen aller BMZ auf einer abgesetzten Anzeigeeinrichtung z. B. FAT darzustellen.

Anz/FAT abgesetzte Anzeigeeinrichtung

Bild P.3 — Beispiel für die Beschaltung einer abgesetzten Anzeigeeinrichtung  oder eines FAT von mehreren BMZ – 

Übertragung von Meldungen an eine abgesetzte Anzeigeeinrichtung oder FAT von allen Zentralen

Anhang Q

(informativ)

Muster für die Anlagenbeschreibung und Dokumentation

Q.1 Muster für die Anlagenbeschreibung und Dokumentation bei Brandmeldung

Dieser Anhang enthält Muster für Formblätter zur Anlagenbeschreibung mit Abnahmeprotokoll, wie folgt:

Seite 1/4:Anlagenbeschreibung mit Abnahmeprotokoll, mit folgenden Abschnitten: A: Angaben zur Übereinstimmung mit Texteen, Richtlinien usw. B: Angaben zum Objekt C: Angaben zur verantwortlichen Fachfirma D: Projektierungsangaben
Seite 2/4:Ausfüllhinweise für die Anlagenbeschreibung und das Abnahmeprotokoll
Seite 3/4:Dokumentenliste zur Anlagenbeschreibung mit Abnahmeprotokoll (E)
Seite 4/4:Anlagenbeschreibung und Abnahmeprotokoll bei Beteiligung mehrerer Fachfirmen, mit folgenden Abschnitten:

 F1: Angaben zu Abweichungen und zur Ausführung in den Phasen

 F2: Bestätigung der Übernahme von Arbeiten in den Phasen

 F3: Bestätigung durch die für die Abnahme verantwortliche Fachfirma

 F4: Bestätigung des Betreibers

Dem Anwender dieses Formblattes ist unbeschadet der Rechte des  an der Gesamtheit des Dokumentes die Vervielfältigung des Formblattes gestattet.

Dem Anwender dieses Formblattes ist unbeschadet der Rechte des an der Gesamtheit des Dokumentes die Vervielfältigung des Formblattes gestattet.

Anhang R

(informativ)

Muster für die Anlagenbeschreibung und Dokumentation bei

Sprachalarmierung

Dieser Anhang enthält Muster für Formblätter zur Anlagenbeschreibung mit Abnahmeprotokoll, wie folgt:

Seite 1/4:Anlagenbeschreibung mit Inbetriebsetzungs- und Abnahmeprotokoll, mit folgenden Abschnitten: A: Angaben zur Übereinstimmung mit Texteen, Richtlinien usw. B: Angaben zum Objekt C: Angaben zur verantwortlichen Fachfirma D: Projektierungsangaben
Seite 2/4:Erläuterungen zum Ausfüllen der Anlagenbeschreibung von Seite 1
Seite 3/4:Dokumentenliste zur Anlagenbeschreibung und Abnahmeprotokoll (E)
Seite 4/4:Anlagenbeschreibung und Abnahmeprotokoll bei Beteiligung mehrerer Fachfirmen, mit folgenden Abschnitten:

 F1: Angaben zu Abweichungen und zur Ausführung in den Phasen

 F2: Bestätigung der Übernahme von Arbeiten in den Phasen

 F3: Bestätigung durch die für die Abnahme verantwortliche Fachfirma

 F4: Bestätigung des Betreibers/Auftraggebers

Dem Anwender dieses Formblattes ist unbeschadet der Rechte des  an der Gesamtheit des Dokumentes die Vervielfältigung des Formblattes gestattet.

Dem Anwender dieses Formblattes ist unbeschadet der Rechte des  an der Gesamtheit des Dokumentes die Vervielfältigung des Formblattes gestattet.

Anhang S

(informativ)

Wesentliche Änderungen oder Erweiterungen

Wesentliche Änderungen an bzw. Erweiterungen einer BMA/SAA sind solche Änderungen/Erweiterungen, mit denen die Leistungsmerkmale oder Funktion der BMA/SAA bzw. des überwachten bzw. beschallten Bereiches geändert werden.  Wesentliche Änderungen sind z. B.:

a)      Anforderungen an die BMA/SAA, die sich aus der Baugenehmigung ergeben, oder Änderung des Brandschutzkonzeptes, das Änderungen an der BMA/SAA zur Folge haben kann, wie

1)      Erweiterung der Überwachung/Beschallung um einen oder mehrere Brandabschnitte oder Geschosse,

2)      Änderung der Kategorie des Schutzumfanges/Beschallungsumfanges,

3)      Änderung der Sicherheitsstufen bei SAA;

b)      Systemänderung mit Änderung z. B. des Leitungsnetzes (z. B. von Stich- auf Ring-Leitungen), der Leistungsmerkmale oder Funktion der BMA/SAA.

Ein Austausch der BMZ/SAZ bei unveränderter Funktion ist keine wesentliche Änderung.

Im Zweifelsfall kann ein bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger hinzugezogen werden.

Literaturhinweise

 14011, Begriffe aus dem Feuerwehrwesen

 14095, Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen

 33404-3, Gefahrensignale für Arbeitsstätten — Akustische Gefahrensignale — Einheitliches Notsignal — Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung.

 CEN/TS 54-14:2004, Brandmeldeanlagen — Teil 14: Richtlinie für Planung, Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Instandhaltung

 EN 13269, Instandhaltung – Anleitung zur Erstellung von Instandhaltungsverträgen

 EN 45004, Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen

 EN 45010, Allgemeine Anforderungen an die Begutachtung und Akkreditierung von Zertifizierungsstellen (ISO/IEC Guide 61:1996)

 EN 45020, Texteung und damit zusammenhängende Tätigkeiten – Allgemeine Begriffe (ISO/IEC Guide 2:1996)

 EN 50136-1-3 (VDE 0830-5-3-1), Alarmanlagen — Alarmübertragungsanlagen und -einrichtungen — Teil 1-3: Anforderungen an Anlagen mit automatischen Wähl- und Übertragungsanlagen für das öffentliche Fernsprechwählnetz

 EN 50136-1-4 (VDE 0830-5-1-4), Alarmanlagen — Alarmübertragungsanlagen und -einrichtungen — Teil 1-4: Anforderungen an Anlagen mit automatischen Wähl- und Ansageanlagen für das öffentliche Fernsprechwählnetz

 EN 50136-2-1 (VDE 0830-5-2-1), Alarmanlagen — Alarmübertragungsanlagen und -einrichtungen — Teil 2-1: Allgemeine Anforderungen an Alarmübertragungseinrichtungen

 EN 50136-2-2 (VDE 0830-5-2-2), Alarmanlagen — Alarmübertragungsanlagen und -einrichtungen — Teil 2-2: Anforderungen an Einrichtungen für Anlagen mit fest zugeordneten Übertragungswegen

 EN 50136-2-3 (VDE 0830-5-2-3), Alarmanlagen — Alarmübertragungsanlagen und -einrichtungen — Teil 2-3: Anforderungen an Einrichtungen für Wähl- und Übertragungsanlagen für das öffentliche Fernsprechwählnetz

 EN 50136-2-4 (VDE 0830-5-2-4), Alarmanlagen — Alarmübertragungsanlagen und -einrichtungen — Teil 2-4: Anforderungen an Einrichtungen für Wähl- und Ansageanlagen für das öffentliche Fernsprechwählnetz

 EN 60870, Fernwirkeinrichtungen und –systeme (alle Teile)

 EN ISO 9000, Qualitätsmanagementsysteme — Grundlagen und Begriffe

 EN ISO 9001:2008-12, Qualitätsmanagementsysteme — Anforderungen

 EN ISO/IEC 17021, Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren

[1]           AMEV Instand GMA 2005, Vertragsmuster für Instandhaltung von Gefahrenmeldeanlagen (Brand, Einbruch, Überfall und Geländeüberwachung) in öffentlichen Gebäuden (Instand GMA 2005)[3])

[2]           AMEV BMA 2008, Planung, Ausführung und Betrieb von Brandmeldeanlagen in öffentlichen Gebäuden (BMA 2008)[4])

[3]          

Leitlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) für die Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens vom 25. April 2006 in der Fassung vom 14.09.2007[5])

[4]           VdS 2105, Richtlinien für mechanische Sicherungseinrichtungen — Schlüsseldepots (SD) — Anforderungen an Anlageteile[6])

[5]           VdS 2465, Richtlinien für Gefahrenmeldeanlagen — Übertragungsprotokoll für Gefahrenmeldungen; Version 2


[1] ) Herausgegeben und zu beziehen bei: International Telecommunication Union (ITU), Place des Nations, CH-Geneva 20.

[2] ) Nachgewiesen in der DITR-Datenbank der  Software GmbH; zu Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.

[3] ) Herausgeber: Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV) — Geschäftsstelle im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, zu beziehen bei: http://www.amevonline.de/AMEV/DE/Betriebsfuehrung/Vertragsmuster/Download/instandgma2005.html

[4] ) Herausgeber: Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV) — Geschäftsstelle im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, zu beziehen bei: http://www.amevonline.de/AMEV/DE/Betriebsfuehrung/Vertragsmuster/Download/instandgma2005.html

[5] ) Herausgeber: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)

[6] ) Herausgeber: VdS Schadenverhütung GmbH, Köln; zu beziehen bei: Beuth Verlag GmbH oder VdS Schadenverhütung GmbH